IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Mai 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Einkommensteuer wird in Höhe von 867 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhielt im Streitjahr für die Zeiträume 07.02.2023 bis 31.12.2023 und 01.01.2023 bis 31.01.2023 ein steuerpflichtiges Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit.
Daneben bezog sie in den Zeiträumen 15.02.2023 bis 06.04.2023, 04.05.2023 bis 09.10.2023 sowie 10.10.2023 bis 31.12.2023 Arbeitslosenentgelt und im Zeitraum 07.04.2023 bis 03.05.2023 Krankengeld.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wurden gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 die im restlichen Kalenderjahr bezogenen zum laufenden Tarif besteuerten Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit für die Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umgerechnet.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 03.05.2024 wurde für das Streitjahr 2023 eine Nachforderung in Höhe von 814,00 € festgesetzt. Die von der Bf. geltend gemachten Ausgaben für ein ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice wären nicht berücksichtigt worden, weil aus dem Lohnzettel des Arbeitgebers nicht hervorgehe, dass die Bf. im Veranlagungsjahr an zumindest 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet habe.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 erhob die Bf. Beschwerde und erbat um neuerliche Überprüfung der Einkommensteuerberechnung, da sie im Streitjahr arbeitslos und geringfügig beschäftigt gewesen wäre.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 verwies die belangte Behörde auf eine im Falle von steuerfreien Leistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmten Bezügen als Soldat oder Zivildiener, besondere Steuerberechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988. Der zufolge wären die steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet und Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt worden. Daraus habe sich ein Durchschnittssteuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen errechnet. Geringfügige neben den Transferleistungen erhaltene Bezüge seien bereits aus dieser besonderen Steuerberechnung ( § 3 Abs. 2 EStG 1988) herausgenommen worden.
Im Vorlageantrag brachte die Bf. vor, der Durchschnittssteuersatz wäre auf Basis von Einkommen auf nicht realen wirtschaftlichen Verhältnissen berechnet und nicht auf ihre Arbeitslosigkeit Rücksicht genommen worden. Bedenken bestünden, dass das geringfügige Einkommen bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit zur einer Progressionseffekt führte und möglicherweise dies nicht korrekt berücksichtigt worden wäre. Gemäß § 206 BAO ist die steuerliche Belastung im Hinblick auf eine Arbeitslosigkeit eine unverhältnismäßige Härte. Außerdem gebe es in meiner Umgebung etliche Personen, die in demselben Zustand waren und kein Durchschnittssteuersatz berechnet worden wäre. In dem Fall stellt die Situation keine Gleichheit dar, obwohl die Bundesverfassung die Gleichheit vor dem Gesetz garantiere.
Am 13.05.2025 brachte die Bf. beim Bundesfinanzgericht ein weiteres Schreiben ein, in welchem sie Ausgaben in Bezug auf eine Home-Office Ausstattung in Höhe von 1.000,00 € geltend machte. Diese Arbeitsmittel (ein Bildschirm, ein Bürotisch und ein Bürostuhl) wären für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig gewesen. Zum Nachweis dafür wurde ein am 03.01.2023 abgeschlossener Kaufvertrag zwischen der Bf. und Herrn ***1***, vorgelegt, in welchem ein Bürostuhl, ein Schreibtisch, ein Samsung Monitor samt Zubehör in ihrer Gesamtheit angeführt und einzeln genauer bezeichnet wurden. Der Kaufpreis in Höhe von 1.000,00 € wurde pauschal, ohne einzelne Zuordnung zu den angeführten Teilen festgelegt. Ein Nachweis über die Bezahlung des Kaufpreises wurde nicht vorgelegt.
Über weitere geltend gemachte Ausgaben für Fortbildung (509,00 €), Spenden (200,00 €) und Gesundheit (297,00 €) wurden gleichermaßen keine Nachweise beigebracht.
Die belangte Behörde nahm dazu schriftlich Stellung und führte aus, dass der Kauf der besagten Gegenstände pauschal gehalten und die Bezahlung des Kaufpreises nicht nachgewiesen worden wäre. Verkäufer wäre kein Unternehmen und die Zusammensetzung des Kaufpreises wäre nicht nachvollziehbar gewesen. Einer Internetrecherche zufolge, wäre festzustellen gewesen, dass der angegebene Monitor Samsung Oled erst im dritten Quartal des Streitjahres zum Kauf gestanden wäre, der Kaufvertrag allerdings mit 03.01.2023 datierte. Der angegebene Bürostuhl "Razer Tank" wäre im Rahmen einer Internetrecherche nicht gefunden worden.
Es sei auch nach Ansicht der belangten Behörde nicht evident, dass für die Tätigkeit bei der "***2***", die im Detail nicht bekannt ist, ein eigener PC erforderlich wäre. Entsprechende Beweise bliebe die Abgabepflichtige schuldig. Ohnehin wäre der Computer selbst mutmaßlich bereits im Vorjahr gekauft. Das Vorliegen von Arbeitsmitteln iSd § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 könne somit weitgehend ausgeschlossen werden.
Abschließend wies das Finanzamt darauf hin, dass Spenden in der Regel seit 2017 verpflichtend an das Finanzamt gemeldet und automatisch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung übernommen werden. Auch hinsichtlich dieses Punktes bliebe die Abgabepflichtige erneut vage und hätte weitere Informationen unterlassen. So wäre es, wie auch im Vorjahr, unklar geblieben, um welche gemeinnützigen Organisationen es sich handelte. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die angeblichen Fortbildungskosten.
Der Bf. wurde die schriftliche Stellungnahme des Finanzamtes am 02.06.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt; in ihrer Gegenäußerung ersuchte sie, das Verfahren aufrechtzuerhalten und ihre bisherigen Eingaben zu berücksichtigen. Nachweise wurde keine vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. bezog im Streitjahr steuerpflichtige Bezüge aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 8.957,44 €. Davon erhielt sie steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 5.380,46 € (KZ 245) von einem Kosmetikstudio, bei welchem sie im Zeitraum 07.02.2023 bis 31.12.2023 und weitere steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) in Höhe von 3.708,98 € von der ***3*** GmbH, bei welcher sie im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.01.2023 beschäftigt war.
Außerdem erhielt die Bf. im Streitjahr Arbeitslosengeld und Krankengeld:
Arbeitslosengeld für 51 Tage (15.02.2023-06.04.2023 | 2.153,22 € |
Arbeitslosengeld für 159 Tage (04.05.2023-09.10.2023 | 6.712,98 € |
Notstandshilfe für 83 Tage (10.10.2023-31.12.2023 | 3.223,72 |
Krankengeld während Arbeitslosigkeit für 27 Tage (07.04.2023-03.05.2023) | 1.139,94 € |
Über Antrag der Bf. vom 28.03.2024 wurde die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und ein Durchschnittssteuersatz gem. § 3 Abs. 2 EStG errechnet. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab demzufolge eine Nachforderung in Höhe von 814,00 €.
Die Bf. hat den beruflichen Veranlassungszusammenhang der geltend gemachten Werbungskosten für Arbeitsmittel im Homeoffice (1.000,00 €) und für Fortbildung (509,00 €) weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Außerdem fehlte ein Nachweis über den Zeitpunkt der Bezahlung bzw. des Abflusses der angegebenen Geldbeträge.
Gleichermaßen wurden die geltend gemachten Spenden an gemeinnützige Organisationen in Höhe von 200,00 € und Ausgaben für die Gesundheit (Kinesiologin und Bioresonanz-Therapien) in Höhe von 298,00 € nicht belegmäßig nachgewiesen. Ein Zahlungsfluss konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Die steuerpflichtigen Einkünfte der Bf. und die Transferzahlungen an sie ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Die Bf. legte trotz schriftlicher Stellungnahme des Finanzamtes vom 21.05.2025, nach welcher weder die berufliche Veranlassung des pauschal angegebenen Kaufes der Arbeitsmittel noch deren Zahlungsfluss nachgewiesen wurde, keine gegenteilige Darlegung und Beweise vor. Es wurde nicht belegmäßig untermauert, inwiefern die angegebenen Arbeitsmittel zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 dienten und für eine bestimmte Tätigkeit erforderlich und sinnvoll gewesen sein sollten (vgl. VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125).
Die Bf. hielt den Begründungsausführungen des Finanzamtes im angefochtenen Einkommensteuerbescheid, wonach aus dem Lohnzettel des Arbeitgebers nicht hervorgeht, dass die Bf. im Streitjahr an zumindest 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet hatte, nichts entgegen. Dass die Bf. ihre berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung in Telearbeit ausgeübt hätte, konnte infolge nicht vorgelegter Vereinbarungen zu Beweiszwecken ebenso wenig angenommen werden.
Das Bundesfinanzgericht konnte daher keinen beruflich bedingten Zweck der angegebenen Arbeitsmittel feststellen. Dazu kommt, dass der Zahlungsfluss der angeschafften Arbeitsmittel nicht bewiesen wurde.
Gleichermaßen hatte die Bf. den beruflichen Zusammenhang der geltend gemachten Fortbildungskosten in Höhe von 509,00 € nicht belegmäßig nachgewiesen. Zudem wurde der Zahlungsfluss dieser Ausgaben nicht belegt.
Desgleichen wurden keine Belege (zB. Rechnungen) über die geltend gemachten Aufwendungen für die Gesundheit in Höhe von 298 € vorgelegt, sodass nicht einmal der Erbringer der Leistungen festzustellen war, es fehlte außerdem ein Nachweis ihrer Bezahlung.
Für die als Spenden geltend gemachten Zuwendungen aus dem Privatvermögen an Spendenempfänger, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhalten, kommt die Berücksichtigung als Sonderausgabe nur in Betracht, wenn der Spender dem Spendenempfänger Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gibt. Es hat in diesem Fall eine automatische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung durch den Spendenempfänger zu erfolgen. Eine solche Bekanntgabe ist im konkreten Fall nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus der Aktenlage.
Außerdem wurde auch in diesem Fall kein Zahlungsfluss der geltend gemachten Ausgaben nachgewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Arbeitsmittel, Gesundheitskosten, Spenden
§ 16 EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung bestimmt:
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
…….
Z 10 Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt sind die geltend gemachten Ausgaben für die Arbeitsmittel mangels Nachweises eines beruflichen Veranlassungszusammenhanges nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
§ 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 regelt, dass Arbeitnehmer belegmäßig nachgewiesene Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines auf Grundlage einer Telearbeitsvereinbarung in der eigenen Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes außerhalb eines (steuerlich zu berücksichtigenden) Arbeitszimmers im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu € 300,- pro Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen können (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale). Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich in Telearbeit gearbeitet wurde.
Im konkreten Fall ist dazu ebenso auf den Begründungsteil des angefochtenen Einkommensteuerbescheides zu verweisen, wonach aus dem Lohnzettel des Arbeitgebers nicht hervorgeht, dass die Bf. im Streitjahr an zumindest 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet hatte.
Die geltend gemachten Kosten einer Fortbildung waren nicht anzuerkennen, da ihr Zahlungsfluss nicht bewiesen und außerdem belegmäßig nicht nachgewiesen wurde, dass sie im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von steuerpflichtigen Einnahmen ausgegeben worden waren.
Gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind freigebige Zuwendungen bei der Ermittlung des Einkommens insoweit als Sonderausgaben abzuziehen, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie
a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie
b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 geleistet werden.
Da keine Spenden von Spendenorganisationen, wie in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, direkt an das Finanzamt gemeldet worden waren, waren die geltend gemachten Spenden nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Im konkreten Fall wurde auch ein solcher Beweis nicht erbracht.
Eine Berücksichtigung von Spenden als Werbungskosten war infolgedessen zu verneinen, da weder in Hinblick auf die geltend gemachten Geldbeträge die gesetzmäßig geforderten Belege vorgelegt wurden noch ein Zahlungsnachweis vorhanden war.
2. Hochrechnung von Einkünften
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer ( § 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen."
Bestimmte steuerfreie Bezüge - wie etwa Transferzahlungen (versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) - lösen bei Durchführung der (Arbeitnehmer-) Veranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1988 eine besondere Berechnung (Hochrechnung auf einen Jahresbetrag) aus. Ersatzleistung ist auch das Krankengeld während der Arbeitslosigkeit (Jakom/Ehgartner EStG, 2025, § 3 Rz 16).
Beabsichtigt ist die Vermeidung einer unverhältnismäßigen Absenkung der Steuerprogression durch die Miteinbeziehung der steuerfreien Bezüge in das Jahreseinkommen (zur Historie siehe Ryda/Langheinrich, FJ 13, 14). Über die Steuerfreiheit hinausgehende Vorteile für die Transferleistungen sollen vermieden werden. Die Regelung ist verfassungskonform (VfGH 28.6.90, G 71/90 zu § 3 Z 4 Abs 2 EStG 1972, Jakom/Ehgartner EStG, 2025, § 3 Rz 120).
Die Hochrechnung betrifft jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges von Arbeitslosengeld bezogen wurden. Umzurechnen sind daher nur die laufenden Einkünfte und dies nur insoweit, als sie nicht während des Zeitraumes des Bezuges von Transferleistungen (im konkreten Fall im Zeitraum 15.02.2023 bis 31.12.2023) bezogen worden sind.
Dies bedeutet, dass die im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.01.2023 bezogenen Einkünfte von der ***3*** GmbH zur Gänze und die von 07.02.2023 bis 31.12.2023 von dem Kosmetikstudio erhaltenen Einkünfte lediglich für den Zeitraum 07.02.2023 bis 14.02.2023 in Höhe von 131,23 € hochzurechnen und die für die restlichen Tage erhaltenen Einkünfte in Höhe von 5.249,23 € nicht hochzurechnen waren.
Aus der nachfolgend dargelegten Hochrechnung ergibt sich eine Einkommensteuernachforderung in Höhe von 867,00 €, während die Kontrollrechnung zu einer Nachforderung in Höhe von 1.202,00 € führte (vgl. § 3 Abs. 2 EStG 1988).
Die festzusetzende Einkommensteuer für das Jahr 2023 errechnete sich nach dem folgenden Vergleich von Hochrechnung und Kontrollrechnung entsprechend der für die Bf. günstigere Variante in Höhe von 867 €.
Hochrechnung (in €):
Gesamtbetrag der Einkünfte | 8.957,44 € | |
Wk Pauschbetrag | 132 € | |
nicht hochz. Tage | -5.249,23 € | |
Umrechnungsbasis | 3.840,21 € | |
Umrechnungszuschlag | ||
(3.840,21) *365/365-320)-3.840,21 | 27.308,16 | |
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz | 36.265,60 | |
0% für die ersten 11.693,00 | 0,00 | |
20% für die weiteren 7.441 | 1.488,20 | Euro |
30% für die weiteren 12.941 | 3.882,30 | Euro |
41% für die restlichen 4.190,60 | 1.718,15 | Euro |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 7.088,65 | Euro |
Verkehrsabsetzbetrag | -421,00 | Euro |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 6.667,65 | Euro |
Steuer für den Durchschnittssteuersatz | 6.667,65 | Euro |
Durchschnittssteuersatz 6.667,65/36.265,60x100 | 18,38% | |
Durchschnittssteuersatz 18,38% v. 8.957,44 | 1.646,37 | Euro |
Die Steuer der sonstigen Bezüge beträgt: | ||
0% für die ersten 620 Euro | ||
6% für die restlichen 1.891,27 Euro | 113,48 | Euro |
Einkommensteuer | 1.759,85 | Euro |
Anrechenbare Lohnsteuer | -893,12 | Euro |
Rundung | 0,27 | Euro |
Einkommensteuer | 867,00 | Euro |
Kontrollrechnung in (€):
Gesamtbetrag der Einkünfte (WK-Pauschale bereits berücksichtigt) | 8.954,44 | |||||
Progressionseinkünfte | 13.229,86 | |||||
Einkommen | 22.184,30 | |||||
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | ||||||
0% für die ersten 11.693,00 | 0,00 | |||||
20% für die weiteren 7.441,00 | 1.488,00 | |||||
30% für 3.050,30 | 915,09 | |||||
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 2.403,09 | |||||
Verkehrsabsetzbetrag | -421,00 | |||||
1.982,09 | ||||||
Steuer für sonstige Bezüge | 113,48 | |||||
Einkommensteuer | 2.095,57 | |||||
Anrechenbare Lohnsteuer | -893,12 | |||||
1.202,45 | ||||||
Rundung (§39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,45 | |||||
Einkommensteuer | 1.202,00 |
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall erfolgte die Hochrechnung im Sinne der zitierten Bestimmung, im Übrigen war die Frage der berufliche Veranlassung der geltend gemachten Ausgaben sowie die Abzugsfähigkeit von Spenden als Sonderausgaben im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag und die Revision nicht zulässig war.
Wien, am 5. August 2025