RL0000167 – OLG Linz Rechtssatz
Über die Kostenersatzpflicht eines in einer Sozialrechtssache beteiligten Versicherungsträgers, der nicht zu den gemäß § 31 Abs 1 ASVG im Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträgern gehört, bedarf es im Hinblick auf die im ASGG ausdrücklich geregelte Kostentragungs- und Kostenersatzpflicht aller Versicherungsträger keiner richterlichen Grundsatzentscheidung gemäß § 2 Abs 2 GEG über den Ersatz von Gebühren, die aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt worden sind.