JudikaturOLG Linz

RL0000167 – OLG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2016

Über die Kostenersatzpflicht eines in einer Sozialrechtssache beteiligten Versicherungsträgers, der nicht zu den gemäß § 31 Abs 1 ASVG im Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträgern gehört, bedarf es im Hinblick auf die im ASGG ausdrücklich geregelte Kostentragungs- und Kostenersatzpflicht aller Versicherungsträger keiner richter­lichen Grundsatzentscheidung gemäß § 2 Abs 2 GEG über den Ersatz von Gebühren, die aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt worden sind.

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