BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 880

§ 880

Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Entscheidungen
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