Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 17.959,64 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.993,27 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 22.5.1985, GZ 12 b E Vr 834/80-183, wurde der Beklagte des Vergehens der Bandenbildung nach dem § 278 Abs.1 StGB schuldig erkannt, weil er sich etwa in der ersten Jahreshälfte 1980 mit weiteren abgesondert verfolgten Personen (Gu…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Der Beklagte rügt als Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens, daß das Erstgericht die Feststellungen des Strafgerichtes einer Entscheidung zugrundegelegt habe. Dem hat jedoch schon das Berufungsgericht entgegengehalten, daß es sich …