§ 302 Gesamtsache (universitas rerum).
§ 302 Gesamtsache (universitas rerum). — ABGB
§ 302 Gesamtsache (universitas rerum). — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018028
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.