JudikaturJustiz3Ob45/94

3Ob45/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr.Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei August A*****, vertreten durch Dr.Heinz Leitinger und Dr.Gerolf Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Feststellung des Pfandvorranges, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.Juni 1993, GZ 3a R 245/93-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5.Februar 1993, GZ 26 C 1305/92z-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Es wird dem Beklagten gegenüber festgestellt, daß der klagenden Patei auf Grund ihres Pfandrechts das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der im Pfändungsprotokoll GZ 22 E 729/92-3 des Bezirksgerichtes Innsbruck unter den Postzahlen 13, 16 bis 20, 23 und 25 bis 31 verzeichneten Gegenstände zusteht.

Das Mehrbegehren, das Recht der vorzugsweisen Befriedigung auch für die in dem angeführten Pfändungsprotokoll unter den Postzahlen 1 bis 12, 14, 15, 21, 22 und 24 verzeichneten Gegenstände festzustellen, wird abgewiesen."

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.320,-- (alles Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Zuge einer Fahrnisexekution, die vom Beklagten als betreibender Partei gegen ein Handelsunternehmen als verpflichtete Partei zur Hereinbringung von S 70.000,-- sA geführt wird, wurde am 16.3.1992 eine Anzahl von Fahrrädern und Fahrradrahmen gepfändet und im Pfändungsprotokoll unter den Postzahlen 1 bis 31 verzeichnet. Die unter den Postzahlen 1 bis 21 verzeichneten Gegenstände wurden am 8.5.1992 durch das Erstgericht als Exekutionsgericht verkauft, wobei ein - in der Zwischenzeit gerichtlich hinterlegter - Erlös von S 72.250,-- erzielt wurde.

Die klagende Partei, ein Kreditinstitut, begehrte nach Änderung des Klagebegehrens zuletzt die Feststellung, daß ihr an den unter den Postzahlen 1 bis 31 verzeichneten Gegenständen bzw. dem hiefür erzielten Verkaufserlös das Pfandrecht mit dem Rang vor dem für die vollstreckbare Forderung des Beklagten erworbenen Pfandrecht sowie das Recht zustehe, aus dem Erlös der Pfandgegenstände wegen ihrer Forderung von S 1,698.828,90 sA vorzugsweise befriedigt zu werden. Die gerichtlich gepfändeten Gegenstände seien ihr am 22.11.1991 und somit vor der Pfändung zur Sicherung von Forderungen aus Kreditverträgen, die mit der verpflichteten Partei am 8.11. und 1.12.1988 geschlossen worden seien, verpfändet worden. Sie habe zur Erfüllung der für den Erwerb des Pfandrechts erforderlichen Publizitätserfordernisse einen Pfandhalter für das verpfändete Warenlager bestellt, der beim Exekutionsvollzug auch auf ihr Pfandrecht hingewiesen habe.

Der Beklagte wendete ein, daß die klagende Partei kein Pfandrecht erworben habe, weil die hiefür erforderlichen Publizitätserfordernisse nicht eingehalten worden seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:

Die verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens schloß am 22.11.1991 mit der klagenden Partei einen Verpfändungsvertrag, mit dem sie dieser die in einer "Lagerliste" näher beschriebene Gegenstände im Wert von S 2,450.895,--, die in den separierten Kellerräumen eingelagert waren, verpfändete. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages sollte sich das Pfandrecht auf alle Waren erstrecken, die später in die Kellerräume eingebracht werden, insbesondere auch als Ersatz von Waren, die von der klagenden Partei freigegeben und ausgeliefert worden sind. Eine Verpflichtung zur Freigabe obliege der klagenden Partei nicht. Dazu gehörten die später im Pfändungsprotokoll unter den Postzahlen 1 bis 31 verzeichneten Gegenstände. Um dem Publizitätserfordernis gerecht zu werden, wurde am selben Tag mit einem Angestellten der verpflichteten Partei ein Vertrag geschlossen, in dem dieser mit Zustimmung der verpflichteten Partei zum Pfandhalter des der klagenden Partei verpfändeten Warenlagers, bestehend aus Fahrrädern, Fahrradrahmen und Fahrradzubehör, lagernd in den Kellerräumen, bestellt wurde. Der Pfandhalter verpflichtete sich, das in Gewahrsame genommene Gut sicher zu verwahren und derart zu verwalten, daß es ausschließlich zur Verfügung der klagenden Partei steht, und seine Obliegenheiten als Vertrauensmann der klagenden Partei so zu erfüllen, daß alle von ihm unternommenen Schritte sich in Übereinstimmung mit den im Verpfändungsvertrag niedergelegten Erklärungen befinden. Insbesondere war der Pfandhalter verpflichtet, die im Lagerraum selbst sowie außen am Lager angebrachten Kennzeichen sichtbar zu erhalten, er habe zur Kenntnis genommen, daß Auslieferungen aus dem Lager, wodurch sich der Stand der der klagenden Partei verpfändeten Waren ändere, nur mit Zustimmung der klagenden Partei erfolgen dürfen.

Ein Angestellter der klagenden Partei brachte am 22.11.1991 in den Kellerräumen, in denen sich die verpfändeten Gegenstände befanden, Tafeln mit dem Hinweis "Pfandlager der (es folgt der Name der klagenden Partei)" an. Die verpfändeten Gegenstände wurden in der Folge in einen kleineren Kellerraum gebracht. In diesem brachte der zum Pfandhalter bestellte Angestellte der verpflichteten Partei die angeführten Hinweisschilder einerseits auf der Innenseite der Eingangstür und andererseits auf einer Stellage an. Im Zuge einer Pfändung mußte man auf diese Hinweisschilder stoßen. Nach Abschluß des Verpfändungsvertrages mietete die verpflichtete Partei noch Verkaufsräume, in denen jedoch zur Zeit des Exekutionsvollzuges keine auf die Verpfändung hinweisende Schilder angebracht waren.

Der Vollzug der dem Beklagten bewilligten Fahrnisexekution fand am 16.3.1992 statt. Es beteiligten sich daran der Beklagte und ein Rechtsanwalt als sein Vertreter. Der Beklagte, der als erster am Vollzugsort war, traf den zum Pfandhalter bestellten Angestellten der verpflichteten Partei in deren Verkaufslokal. Als dieser vom Zweck der Anwesenheit des Beklagten erfuhr, erklärte er ihm sinngemäß, daß man hier nichts holen könne, weil auf den vorhandenen Fahrnissen nur mehr offiziell der Name der verpflichteten Partei aufscheine, sie aber bloß noch zugunsten der klagenden Partei verkauft würden. Er brachte zum Ausdruck, daß alle Fahrnisse der klagenden Partei "gehören" und daß er deren Pfandhalter sei. Als dann auch der Rechtsfreund des Beklagten erschien, sagte der Angestellte der verpflichteten Partei wiederum pauschal, daß alles schon der klagenden Partei gehöre, womit er zum Ausdruck bringen wollte, daß die Pfändung sinnlos sei. Der Gerichtsvollzieher pfändete sodann im Verkaufsraum die im Pfändungsprotokoll unter den Postzahlen 1 bis 12 verzeichneten Fahrräder und die dort unter den Postzahlen 14, 15, 21, 22 und 24 verzeichneten Fahrradrahmen. Anschließend wurden im Keller die übrigen im Pfändungsprotokoll verzeichneten Gegenstände gepfändet. Allen Beteiligten war klar, daß es bereits Vorpfandrechte gab.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß bei der Verpfändung die Publizitätserfordernisse nach § 451 ABGB eingehalten worden seien.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren infolge Berufung des Beklagten ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtlich war es der Meinung, daß die am § 452 ABGB zu messenden Publizitätserfordernisse nicht erfüllt gewesen seien. Dies hätte die Anbringung von Zeichen erfordert, aus denen jedermann, das sei jeder Interessent, sowie das nachprüfende Gericht die Verpfändung leicht erkennen kann. Hier seien aber im Verkaufsraum überhaupt keine Hinweisschilder und im Kellerraum Hinweisschilder erst nach der Pfändung angebracht worden. Die nachträgliche Entfernung der Hinweisschilder habe die Verpfändung wirkungslos gemacht. Die vom Pfandhalter bei der Pfändung gemachten Äußerungen hätten die Hinweisschilder nicht ersetzen können.

Rechtliche Beurteilung

Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht im Ergebnis von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.

Eine Erwerbung von Pfandrechten durch körperliche Übergabe im Sinn des § 451 ABGB lag allerdings nicht vor. Die Bestellung eines "Pfandhalters" bedeutete anders als im Fall der Entscheidung SZ 28/6 nicht, daß die klagende Partei die verpfändeten Sachen in Verwahrung genommen hätte. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Verfügungsgewalt des Pfandnehmers nach außen in Erscheinung getreten wäre (RdW 1986, 304). Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Pfandgegenstände in den Räumen des Pfandschuldners bleiben und ein Angestellter des Pfandschuldners die Schlüssel zu diesen Räumen hat.

Die klagende Partei weist in der Revision allerdings mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht unzutreffend davon ausging, im Keller seien Hinweisschilder erst nach der Pfändung angebracht worden. Aus den - vom Beklagten nicht bekämpften - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ergibt sich vielmehr, daß in dem Kellerraum, in dem sich die gepfändeten Gegenstände befanden, schon zur Zeit der Pfändung an der Innenseite der Eingangstür und an einer Stellage je ein Schild mit dem Hinweis auf das Pfandrecht der klagenden Partei angebracht war. Mit diesen unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit erstatteten Ausführungen wird allerdings keine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO aufgezeigt, vielmehr wird behauptet, daß das Berufungsgericht von einem urteilsfremden Sachverhalt ausging. Damit wird aber in Wahrheit eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht geltend gemacht (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1914).

Warenlager sind Gesamtsachen im Sinn des § 302 ABGB (ZBl 1926/64; Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu § 302 ABGB; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 302; Klang in Klang2 II 37; Ehrenzweig, Sachenrecht2 I/2, 48; Gschnitzer-Faistenberger ua, Sachenrecht2 18). § 452 ABGB ist nicht schlechthin auf alle Gesamtsachen, sondern nur auf solche anzuwenden, bei denen eine körperliche Übergabe der einzelnen Stücke nach der objektiven Beschaffenheit der Gesamtsache untunlich ist (Petrasch in Rummel2, Rz 2 zu § 452 ABGB; Spielbüchler aaO Rz 3; vgl JBl 1985, 435). Eine solche Untunlichkeit lag hier vor, weil das Lager aus mehreren 100 Einzelstücken bestand.

Für den Erwerb des Pfandrechts ist daher § 452 ABGB maßgebend. Nach dieser Bestimmung müssen für die Übergabe Zeichen verwendet werden, aus denen jedermann die Verpfändung leicht erkennen kann. Unter "jedermann" ist dabei der an der bestimmten Sache Interessierte zu verstehen. Dieser muß die Zeichen bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können (SZ 9/199; Klang aaO 435). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes befanden sich die Gegenstände "in einem kleineren Raum innerhalb des großen Kellers". In diesem kleineren Raum waren zwei Schilder mit dem Hinweis auf das Pfandgut der klagenden Partei angebracht. Der Beklagte bekämpfte zwar in seiner Berufung diese Feststellung aber nur in der Richtung, die Aufschrift Pfandlager sei "teilweise verdeckt" gewesen, man sei "oft" erst nachträglich auf solche Aufschriften gestoßen. Damit wird aber keine relevante weitere Feststellung begehrt, weil die Aufschriften für den Vollstreckungsbeamten und den Beklagten auch im Hinblick auf die Erklärungen des Angestellten des Pfandschuldners als Pfandhalters bei gehöriger Aufmerksamkeit erkannt wurden und wie in der Berufung konzediert wird, auch tatsächlich erkannt wurden. Dem Publizitätserfordernis wurde daher entsprochen (vgl EvBl 1967/357). Außerdem wurde, wie dies in der Entscheidung JBl 1985, 541 (vgl auch JBl 1980, 435) gefordert wurde, zur Ausübung der Verfüungsmacht der klagenden Partei eine Vertrauensperson bestellt (in der Entscheidung JBl 1985, 541 und auch im Vertrag mißverständlich als "Pfandhalter" bezeichnet; vgl. Petrasch in Rummel2 Rz 3 zu § 451 und Rz 4 zu § 452). Es lag aber auch ein tauglicher Erwerbstitel vor. Da nach dem vorliegenden Sachverhalt der Pfandschuldner nicht nach seinem Belieben Einzelstücke aus dem verpfändeten Warenlager zum Zwecke der Verkäufer entfernen durfte, sondern auf die jeweilige Zustimmung der Pfandgläubigerin angewiesen war, erübrigt es sich zu beurteilen, ob der Entscheidung GlU 8592, der die Verpfändung eines Warenlagers zugrundelag, folgend (dieser Entscheidung zustimmend Klang in Klang2 VI 258 und Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu §§ 1371 f) dies gemäß § 1371 ABGB die Ungültigkeit des Pfandvertrages zur Folge gehabt hätte. Bemerkt sei, daß der Oberste Gerichtshof in der Folge vom Grundgedanken der Entscheidung GlU 8592 abging, erachtete er es doch in Rsp 1926/166 bei der Verpfändung eines Weinkellers durchaus für zulässig, daß nach dem Pfandvertrag der jeweilige Inhalt der Fässer als verpfändet zu gelten hatte, dem Pfandschuldner es daher freistand, den Wein auszuschenken und die Fässer wieder aufzufüllen. In diesem Sinn führt Spielbüchler aaO Rz 3 aus, nach der Eigenart der Gesamtsache könne auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung notwendige oder übliche Austausch einzelner Teilsachen gestattet sein, sodaß etwa ausgeschiedene Sachen aus der Pfandhaftung gelöst und neu eingestellte ihr ohne weiteres unterworfen werden.

Die klagende Partei hat daher auf Grund eines tauglichen Erwerbstitels und einer tauglichen Erwerbsart das Pfandrecht an den Gegenständen des ihr verpfändeten Warenlagers und damit auch an den den Gegenstand der Klage bildenden Sachen erworben. Diese Sachen wurden in der Folge allerdings aus dem Pfandlager gebracht, weshalb zu prüfen ist, ob damit das Erlöschen des Pfandrechts verbunden war.

Soweit die Sachen in den kleineren Kellerraum gelangten, ist das Erlöschen des Pfandrechts zu verneinen, weil dort im wesentlichen dieselben Verhältnisse bestanden wie in dem ursprünglichen Raum. Etwas anderes gilt aber für jene Pfandgegenstände, die in den Verkaufsraum gebracht wurden. Dort befanden sich keine auf die Verpfändung hinweisenden Zeichen mehr. Dies ist aber der Entfernung der Zeichen gleichzuhalten, zu der der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, daß sie die Verpfändung wirkungslos macht (SZ 57/100 = JBl 1985, 416 = EvBl 1984/155). Da die Veränderung hier offensichtlich mit Zustimmung der von der klagenden Partei bestellten Vertrauensperson geschah oder von ihr sogar selbst durchgeführt und von ihr jedenfalls nicht beseitigt wurde, muß nicht auf die Kritik von P.Bydlinski eingegangen werden, die dieser in JBl 1986, 334 ff für andere Fälle an der angeführten Entscheidung übte.

Zur Zeit der Pfändung war das Pfandrecht der klagenden Partei daher nur mehr an jenen Gegenständen aufrecht, die sich im Kellerraum befanden (PZ 13, 16 bis 20, 23, 25 bis 31 des Pfändungsprotokolls), während es an den im Verkaufsraum gepfändeten Gegenständen (PZ 1 bis 12, 14, 15, 21, 22 und 24 des Pfändungsprotokolls) bereits erloschen war. Auf Grund des noch aufrechten und schon vor der Pfändung erworbenen Pfandrechts steht der klagenden Partei somit das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der im Pfändungsprotokoll unter den PZ 13, 16 bis 20, 23 und 25 bis 31 verzeichneten Gegenständen zu, weshalb ihrer Klage in diesem Umfang gemäß § 258 Abs 1 EO stattzugeben war. Im übrigen war das Klagebegehren hingegen abzuweisen, weil der klagenden Partei an den anderen gepfändeten Gegenständen zur Zeit der Pfändung kein Pfandrecht mehr zustand und sie daher auch kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös dieser Gegenstände hat.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 43 Abs 1, bei den Rechtsmitelkosten außerdem noch auf § 50 ZPO. Der Bleistiftwert der von der Stattgebung und Abweisung betroffenen Gegenstände ist etwa gleich hoch, weshalb die Kosten mit Ausnahme der Gerichtsgebühren gegeneinander aufzuheben waren. Von den Gerichtsgebühren war hingegen dem Gegner jeweils die Hälfte zuzusprechen.