§ 1070
§ 1070 — ABGB
§ 1070 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Für die Zwangsversteigerung siehe § 136 und § 150 Abs. 2 EO, RGBl. Nr. 79/1896.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018799
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.