JudikaturJustizRS0085865

RS0085865 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1983

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die Untergerichte die Geschäftsanteile und Firmenanteile des Erblassers als Gesamtsache beurteilen und § 92 Abs 2 Z 3 AußStrG ausdehnend auslegen, daß eine Inventarisierung einer fideikommissarischen Substitution bei einem Legat dann vorzunehmen sei, wenn das Legat eine Gesamtsache zum Gegenstand habe.