§ 302 Gesamtsache (universitas rerum). — ABGB
Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.
§ 302 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 302 Gesamtsache (universitas rerum).
…Gesamtsache (universitas rerum). § 302. Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und…
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