Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 302

§ 302Gesamtsache (universitas rerum).

Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.

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