JudikaturOGH

RS0034150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1993

Wird für eine Forderung, die nach § 1486 ABGB in drei Jahren verjährt, ein bücherliches Pfandrecht bestellt, so unterliegt sie von da an der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung.

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