RS0009258 – OGH Rechtssatz
Ist ein Kaufvertrag zwischen einen Ausländer und einem Inländer im Inland zustande gekommen, dann ist die Vereinbarung der Anwendung ausländischen Rechts insoweit nicht möglich, als zwingende inländische Bestimmungen in Frage kommen; hier Unzulässigkeit der Vereinbarung einer 4jährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB, wenn gemäß § 1486 ABGB eine 3 jährige Verjährungsfrist in Frage kommt.