(1) Ansprüche von Bewerberinnen gemäß § 18, von vertraglichen Dienstnehmerinnen gemäß §§ 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 38 Abs. 3, Ansprüche von Beamtinnen gemäß § 26 sowie Ansprüche gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und gemäß § 38 Abs. 5, soweit sie Bewerberinnen oder vertragliche Dienstnehmerinnen betreffen, sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
(2) Für die gerichtliche Geltendmachung gelten folgende Fristen:
1. in den Fällen des § 18 und § 22 sechs Monate ab Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin oder Dienstnehmerin Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat;
2. in Fällen von Anfechtungen oder Feststellungsklagen gemäß § 25 Abs. 1 und 2 binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder ab Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf;
3. im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 25 Abs. 3 binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bzw. ab Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf;
3. in den Fällen des § 27 binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung;
4. in den Fällen nach §§ 19, 20, 21, 24, 26 und 38 Abs. 3 und 5 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB, soweit es sich um schadenersatzrechtliche Ansprüche handelt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB.
(3) Ansprüche von benachteiligten Personen gemäß § 28 wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; Abs. 2 Z 4 gilt sinngemäß für die Geltendmachung dieser Ansprüche.
Rückverweise
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 32 § 32Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten
(1) Ansprüche von Bewerberinnen gemäß § 18, von vertraglichen Dienstnehmerinnen gemäß §§ 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 38 Abs. 3, Ansprüche von Beamtinnen gemäß § 26 sowie Ansprüche gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und gemäß § 38 Abs. 5, soweit sie Bewerberinnen oder vertragliche Dienstnehmerinne…
§ 35 § 35Fristenhemmung
…Erstellung eines Gutachtens durch die Gleichbehandlungskommission oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission nach § 56 Abs. 1 bewirken die Hemmung der Fristen nach §§ 32 bis 34. (2) Wird der von der Diskriminierung Betroffenen nachweislich 1. ein Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission oder 2. ein Schreiben der Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission, aus dem…