JudikaturOGH

RS0038104 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1997

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines an den im Interesse des Arbeitgebers eingesetzten eigenen Sachen (Personenkraftwagen) entstandenen Schadens verjährt in der kurzen Frist des § 1486 ABGB. Bezüglich des Beginnes dieser Frist ist § 1489 ABGB analog anzuwenden. Wartet der Arbeitnehmer im beiderseitigen Interesse (und über Ersuchen des Arbeitgebers) mit der Geltendmachung seines Anspruches bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen seinen Unfallgegner zu, wird der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, sofern der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Frist nach Abschluß des Vorprozesses die Klage gegen den Arbeitgeber erhebt (hier: Zuwarten mehr als fünf Monate ist nicht angemessen).

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