JudikaturOGH

RS0034247 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1995

Ungeachtet des Umstandes, daß die klagende Partei gegen den ursprünglichen Schuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, gilt für den Schuldübernehmer des Kaufvertrages die dreijährige Verjährungszeit des § 1486 ABGB.

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