RS0034411 – OGH Rechtssatz
Eine Forderung, die an sich der dreijährigen Verjährung nach § 1486 ABGB unterläge, wird durch die Anmeldung im Ausgleichsverfahren bei Zutreffen der in § 53 a AO angeführten Voraussetzungen zu einer Judikatobligation, die zufolge des JME vom 21.07.1958, RGBl Nr 105, erst in dreißig Jahren verjährt.