(1) Ansprüche von Beamtinnen gemäß §§ 20, 21, 24, 25, 38 Abs. 3 sowie gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und § 38 Abs. 5 sind bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
(2) Ansprüche von Beamtinnen gemäß § 23 und gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat.
(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche gelten folgende Fristen:
1. in den Fällen des § 23 mit Antrag sechs Monate ab Ablauf des Tages, an dem die Beamtin Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat;
2. in den Fällen des § 25 bei Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin binnen 14 Tagen ab Ablauf des Tages, an dem die Beamtin Kenntnis von der Kündigung erlangt;
3. im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 25 Abs. 3 durch eine provisorische Beamtin binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung;
4. in den Fällen nach §§ 20, 21, 24 und 38 Abs. 3 und 5 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB, soweit es sich um schadenersatzrechtliche Ansprüche handelt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB.
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