RS0029741 – OGH Rechtssatz
Die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 34 AngG gilt auch für die Ersatzansprüche von Redakteuren wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung, nicht aber für Ansprüche auf rückständigen Lohn. Diese fallen unter die Verjährungsfrist des § 1486 ABGB.