JudikaturOGH

RS0029741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1984

Die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 34 AngG gilt auch für die Ersatzansprüche von Redakteuren wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung, nicht aber für Ansprüche auf rückständigen Lohn. Diese fallen unter die Verjährungsfrist des § 1486 ABGB.

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