RS0034433 – OGH Rechtssatz
Der Anspruch des Wohnungseigentumsorganisators gegen den Wohnungseigentumsbewerber auf das vereinbarte Entgelt für die Eigentumswohnung unterliegt nicht der kurzen dreijährigen Frist des § 1486 ABGB, sondern der allgemeinen langen dreißigjährigen Frist des § 1478 ABGB.