Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Verkaufsangestellte, **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited, **, **, **, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 31.855,00 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 04. August 2025 (signiert am 05.08.2025), Cg*-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein in Malta registriertes Unternehmen, welches Online-Glücksspiele über die auch in Österreich auf Deutsch abrufbare Website C* anbietet. Die Website war im klagsgegenständlichen Zeitraum in Österreich abrufbar. Die Beklagte hielt zwar eine Glücksspiellizenz in Malta, sie hat und hatte zu keinem Zeitpunkt eine österreichische Glücksspiellizenz bzw. Konzession zur Durchführung von Ausspielungen im Sinne des österreichischen § 14 Glücksspielgesetz und keine Lotterielizenz im Sinne des § 12a Glücksspielgesetz.
Im Zeitraum 29.03.2023 bis 06.11.2024 nahm die Klägerin an von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen teil, die über die Website C* angeboten wurden. Die Klägerin hatte dort einen Online-Account eingerichtet und spielte Slot-Spiele. Die Klägerin hielt sich bei ihren Spielen immer in Österreich auf. Beruflich hatte sie mit Glücksspiel nichts zu tun und setzte sich mit dem Thema Glücksspiellizenzen auch nie auseinander. Sie spielte zu privaten Zwecken. Bei anderen Glücksspielanbietern spielte sie in diesem Zeitraum nicht.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung ihres Spielverlustes. Ihr komme ein bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der beklagten Partei zu.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte vor allem ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen aufgrund ihrer maltesischen Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig.
Die Höhe des Klagebegehrens sowie der Beginn des Zinsenlaufes stehen außer Streit.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 31.855,00 samt 4 % Zinsen seit 15.02.2025. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 1 und 2 seines Urteils ersichtlichen, teilweise unstrittigen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird und die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung aller österreichischen Höchstgerichte die Ansicht, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen in gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen nicht gegen Unionsrecht verstoße. Neue Aspekte würden von der Beklagten nicht aufgezeigt. Auch hätten sich die Höchstgerichte mit den Werbeaktivitäten der Konzessionäre unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH bereits umfassend beschäftigt. Es handle sich daher bei den von der Beklagten in Österreich angebotenen Glücksspiel um verbotenes Glücksspiel, das nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB sei. Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags gezahlt werde, sei rückforderbar. Der Verlierer könne die gezahlte Wett- und Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen des § 1174 Abs 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistung nicht zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung, sondern als Einsatz erbracht worden sei. Deren Rückforderung zu verweigern widerspreche dem Zweck der Glücksspielverbote. Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfülle, konkret gegen § 52 Abs 5 GSpG verstoßen habe, komme es daher nicht an. Da der Eingriff in das Glücksspielmonopol auch eine Schutzgesetzverletzung bewirke, biete auch das Schadenersatzrecht eine Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin. Die Beklagte habe im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Online-Glücksspiele angeboten und erst durch ihr Auftreten der Klägerin die Teilnahme ermöglicht, sodass sie auch für den Schaden der Klägerin hafte. Aufgrund der festgestellten Saldierung der Ein- und Auszahlungen bestehe die Klagsforderung in Höhe von EUR 31.855,00 zu Recht. Der redliche Bereicherungsschuldner habe die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Vollzugs herauszugeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel) sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Sie beantragt allenfalls nach Verfahrensergänzung die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Daneben regt sie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berufung, die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt.
Die Rechtsrüge erweist sich zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Ergänzend ist zu betonen, dass auch nach jüngster Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücks- spielmonopols abschließend beantwortet ist (zuletzt 7 Ob 86/24h). Eine zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revision einer maltesischen Onlineglücksspielanbieterin wurde trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungs- mängel durch das Berufungsgericht vom OGH zurückgewiesen (8 Ob 138/22k). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 86/24h). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19 „Fluctus“ ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t). Die letzte Beurteilung der Kohärenz bezog sich auf den Spielzeitraum bis 26.7.2023 (7 Ob 86/24h), der Klagszeitraum ist teilweise davon erfasst; es wurde nichts vorgebracht, wodurch die bisherige Beurteilung gerade für die Zeit nach 26.7.2023 zu ändern wäre. Sämtliche begehrten ergänzenden Feststellungen erweisen sich daher als rechtlich nicht relevant (7 Ob 168/22i). Eine neuerliche Befassung des EuGH kommt nicht in Betracht, weil die unionsrechtlichen Grundsätze geklärt sind (7 Ob 168/22i).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann auch der Mängelrüge kein Erfolg beschieden sein: den behaupteten Verfahrensmängeln (unterlassene Einholung von Sachverständigen- gutachten aus dem Fachbereich Marktforschung und Marketing) fehlt es insofern an Entscheidungsrelevanz und braucht daher nicht weiter darauf eingegangen werden. Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil die Rechtsrüge der Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
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