Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richter:innen Mag. Schallhart als Vorsitzenden sowie Mag. Eppacher und Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei C* Limited , vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.703,50 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 15.703,50 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.11.2025, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Malta. Sie bietet über ihre in Österreich in deutscher Sprache abrufbare Website insbesondere Online-Glücksspiele an, bei denen Gewinn und Verlust vom Zufall abhängen. Sie verfügt über eine maltesische, nicht aber über eine österreichische Glücksspiellizenz.
Der Kläger registrierte sich auf der Website der Beklagten, legte ein Nutzerkonto an und spielte zu privaten Zwecken von 14.7.2018 – 1.1.2024 von seinem Wohnsitz in Österreich aus auf der Webseite der Beklagten Spielautomatenspiele, bei denen Gewinn und Verlust vom Zufall abhingen. Dabei erlitt er einen Verlust von EUR 15.703,50.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt die Rückzahlung seiner Spielverluste in Höhe von EUR 15.703,50 samt Zinsen und bringt dazu vor, die Glücksspielverträge zwischen den Streitteilen seien mangels österreichischer Glücksspielkonzession der Beklagten nichtig und daher rückabzuwickeln.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet – soweit noch relevant - ein, das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig. Die gesetzlichen Regelungen seien in ihrer Gesamtheit inkohärent und die Glücksspielverträge zwischen den Streitteilen daher wirksam zustande gekommen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, bestehe lediglich ein für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht relevantes Abschlussverbot. Die Klagsforderung bestehe daher nicht zu Recht. Zinsen aus einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung stünden davon abgesehen erst ab dem Tag zu, ab dem es der Beklagten möglich gewesen sei, die Forderung des Klägers zu begleichen.
Das Erstgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Klage ausgehend vom eingangs gekürzt dargestellten Sachverhalt mit der Begründung statt, es gelange mangels wirksamer Rechtswahl gemäß Art 6 Abs 1 und 2 Rom I-VO österreichisches Recht zur Anwendung. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtskonform und der Kläger daher berechtigt, seine Spielverluste bereicherungsrechtlich zurückzufordern. Die Bereicherungsschuldnerin habe, abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer Gegenleistung abgesehen, unabhängig vom Verzug Zinsen (hier ab dem der letzten Einzahlung folgenden Tag) zu bezahlen.
Die Notwendigkeit der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens verneinte das Erstgericht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung der Beklagten, mit welcher diese eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass die Beklagte die Anwendbarkeit des österreichischen Sachrechts in ihrer Berufung nicht in Zweifel zieht. Dieser Streitpunkt ist daher abschließend erledigt (RS0043338 [T15]).
1. Zur Verfahrensrüge:
Die Beklagte macht einen Stoffsammlungsmangel geltend und moniert, das Erstgericht habe die Einholung des angebotenen Gutachtens aus dem Fachbereich Marktforschung und Werbepsychologie zum Beweis dafür, dass die Werbemaßnahmen der Konzessionäre den Spielern im hier relevanten Zeitraum hohe Gewinne in Aussicht stellten, die Risiken des Glücksspiels verharmlosten und darauf ausgerichtet waren, auch Neukunden zu akquirieren, zu Unrecht unterlassen. Dadurch sei es der Beklagten verwehrt geblieben, nachzuweisen, dass das österreichische Glücksspielmonopol aufgrund der nicht den Kriterien des EuGH entsprechenden Werbemaßnahmen der Konzessionäre unionsrechtswidrig sei.
Mit dieser Kritik ist die Beklagte nicht im Recht.
Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636, 6 Ob 33/25h Rz 5). Die Beklagte zeigt in ihrem Rechtsmittel nicht auf, inwieweit sich die Werbepraxis der Konzessionäre grundlegend geändert haben soll bzw. welche konkreten Aspekte in der Judikatur bislang unberücksichtigt geblieben sein sollen.
Davon abgesehen ist aus der von der Beklagten behaupteten Werbepraxis der Konzessionsinhaberinnen (von der auch die Höchstgerichte ausgehen) für sich alleine nicht zu schließen, dass das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig ist. Wesentlich sind nämlich die damit verfolgten Ziele (insbesondere Kriminalitätsbekämpfung und Spielerschutz). Zugelassene Anbieter müssen attraktive Alternativen zu illegalen Tätigkeiten bereitstellen dürfen, um das Ziel, die Spieltätigkeit in kontrollierbare Bahnen zu lenken, verwirklichen zu können (vgl. 5 Ob 30/21d). Mit diesem Aspekt setzt sich die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht auseinander.
Der geltend gemachte Stoffsammlungsmangel liegt somit nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge:
Die Beklagte argumentiert im Wesentlichen, dass das österreichische Glücksspielmonopol entgegen der Ansicht des Erstgerichts unionsrechtswidrig und das erstinstanzliche Urteil mit zahlreichen sekundären Feststellungsmängeln behaftet sei. Das Erstgericht habe zu Unrecht keine eigenen Feststellungen zu den einzelnen Kohärenzkriterien getroffen, sondern unzulässigerweise auf die Judikatur der Höchstgerichte verwiesen. Davon abgesehen führe die unterbliebene Notifikation zur Unwirksamkeit des § 14 GSpG. Die Beklagte sei daher berechtigt, aufgrund ihrer maltesischen Konzession Onlineglücksspiel auch in Österreich anzubieten. Im Übrigen führe die fehlende österreichische Glücksspiellizenz der Beklagten nicht dazu, dass die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Glücksspielverträge nichtig seien. Es liege allenfalls ein hier nicht relevantes Abschlussverbot vor.
Diese Argumentation überzeugt nicht.
2.1. Zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopolsliegt umfangreiche und einheitliche höchstgerichtliche Judikatur vor. Der Oberste Gerichtshof judiziert im Einklang mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf Basis der einschlägigen Entscheidungen des EuGH in ständiger, auch jüngst ergangener einheitlicher Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 6 Ob 33/25h [vom 26.3.2025]; 5 Ob 177/24a [vom 14.11.2024]; uva). Zu den Werbepraktiken der Konzessionäre wurde vom Obersten Gerichtshof festgehalten, dass selbst auf Expansion ausgelegte Werbe- und Geschäftspraktiken der Konzessionäre keineswegs zur Unzulässigkeit Glücksspielmonopols führen (3 Ob 72/21s und 3 Ob 106/21s). Der EuGH führte dazu in der Entscheidung in der Rechtssache C-920/19, Fluctus/Fluentum aus, dass bei der Kohärenzprüfung einer expansiven (Werbe-)Politik des Konzessionärs auch u.a. aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivitäten zu berücksichtigen sind und eine Inkohärenz das Glücksspiel beschränkender Maßnahmen nicht alleine deshalb anzunehmen sei, weil die Werbepraktiken des Monopolisten zur Teilnahme an Spielen anregen.
Auch zur der unterschiedlichen Behandlung von Online-Sportwetten und Online-Glücksspielen, der restriktiven Behandlung von Online-Glücksspielen im Vergleich zu Offline-Glücksspielen nahm das Höchstgericht bereits Stellung und leitete daraus keine Inkohärenz ab (7 Ob 213/21f mwN).
Eine Notifikationsverpflichtung im Zusammenhang mit § 14 GSpG wurde ebenfalls bereits mehrfach verneint (3 Ob 200/21i, 4 Ob 223/21g, 7 Ob 213/21f, 6 Ob 203/21b, 6 Ob 226/21k).
Stichhaltige Argumente, die für die Notwendigkeit einer Neubeurteilung sprechen, trägt die Beklagte nicht vor (RS0129945). Der Verweis in der Berufungsschrift auf die Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren ist für das Berufungsgericht unbeachtlich (RS0043579; RS0043616). Auf die Argumentation der Beklagten im Zusammenhang mit geänderten Beteiligungsverhältnissen an den Konzessionsinhaberinnen und deren steigenden Jahresumsätzen ist daher nicht näher einzugehen.
Der Beklagten gelingt es somit zusammengefasst nicht, eine Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols bzw. die Unwirksamkeit der Regelungen aufgrund der unstrittig nicht erfolgten Notifikation aufzuzeigen.
Ausgehend davon haften dem Ersturteil keine sekundären Feststellungsmängelan, weil sich die Argumentation der Beklagten in rechtlicher Hinsicht als nicht stichhaltig erweist. Damit fehlen keine Tatsachenfeststellungen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317). Die Entscheidung des EuGH C-290/19, Fluctus, statuiert kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ nationaler Gerichte zu berufen. Sukkus der Ausführungen des EuGH ist vielmehr, dass die Untergerichte an eine allenfalls unrichtige Beurteilung der Unionsrechtskonformität einer nationalen Bestimmung durch die übergeordneten Gerichte nicht gebunden sind. Die Beklagte zeigt nicht auf, welche konkreten Aspekte bei der bisherigen Beurteilung zu Unrecht nicht bedacht worden sein sollen.
2.2. Die Argumentation der Beklagten, wonach Glücksspielverträge zwischen den Streitteilen wirksam abgeschlossen wurden, weil die fehlende Konzession der Beklagten, wenn überhaupt, lediglich ein irrelevantes Abschlussverbot zur Folge habe, widerspricht der ständigen Rechtsprechung.
Solche Verträge sind vielmehr nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig, weil die Durchführung von Spielen ohne Konzession, bei denen – wie hier - Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, ein gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verbotenes Glücksspiel darstellt (RS0102178, RS0038378). Durch sie entsteht nicht einmal eine Naturalobligation. Rechtsfolge der Nichtigkeit ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrages. Der Spieler kann verlorene Einsätze daher zurückverlangen (vgl. 4 Ob 82/25z mwN; RS0134152). Die Höhe dieses Anspruchs ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
2.3. Die Rechtsprechung, wonach bei absoluter Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Zinsenerst ab Klagszustellung zustünden, ist überholt (RS0016316 [T1] = 9 Ob 62/16g). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Vergütungszinsen (RS0032078; RS0031939). Diese gebühren – vom hier nicht vorliegenden Fall einer Gegenleistung abgesehen – unabhängig von der Redlichkeit des Bereicherten und unabhängig vom Eintritt des Verzugs. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn der Bereicherte den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten dürfte (RS0032078; 7 Ob 11/20y).
Die Vergütungszinsen gebühren daher, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, bereits ab dem Eintritt der Bereicherung, d.h. ab der letzten Einzahlung, und nicht erst ab der Klagszustellung (vgl. dazu 4 Ob 210/23w).
Es kommt nur auf die Nutzungsmöglichkeit durch die Beklagte an, die diese selbst nicht in Abrede stellt. Da der Kläger nur den Mindestsatz nach § 1000 ABGB begehrt, war er nicht gehalten, Vorbringen zu einer gewinnbringenden Veranlagung zu erstatten.
3. Die Kostenentscheidungim Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
4. Da Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität nicht zu lösen. waren, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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