5Ra200/94(5Ra201/94) – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Schir als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Petter und Dr. Pirker sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Böhm aus dem Kreis der Arbeitgeber und Walter Trescher aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Mitglieder des Senates in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Karl-Heinz G*****, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Dr. Harald Meder, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, wegen Unterlassung (46 Cga 1084/92y) und Zahlung von S 700.000,-- s.A. (46 Cga 1085/92w) infolge Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.5.1994, 46 Cga 1045/92, 44 Cga 1048/92-50, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, binnen 14 Tagen dem Beklagten zu Handen des Beklagtenvertreters die mit S 53.093,40 (darin S 8.848 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist in beiden Verfahren zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am 13.8.1991 beim Erstgericht eingebrachten Klage (46 Cga 1085/92w) begehrte der Kläger
a) die Zahlung eines Betrages von S 700.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagszustellung, und
mit der am 14.8.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage (44 Cga 1048/92i; nunmehr 46 Cga 1084/92y) beantragte der Kläger weiter den Beklagten schuldig zu erkennen
b) es zu unterlassen, ab 23.7.1991 für die darauffolgenden zwölf Monate für ein dem Top 12-Spiel gleichartiges Gewinnsystem tätig zu sein oder als Organisator eines dem Top 12-Spiel gleichartigen Gewinnsystems tätig zu werden sowie
c) es zu unterlassen, im Rahmen seiner Tätigkeit beim Top 12-Spiel anvertrautes und zugänglich gewordenes Adressenmaterial von Top 12-Spielteilnehmern zu verwerten und zu verwenden.
Zur Begründung dieser Ansprüche behauptete der Kläger, daß der Beklagte bei der vom Kläger gegründeten Spielerzentrale, die den Systemablaufes der Spiele Top 12 bzw. Top 12 plus unterstütze, bis 23.7.1991 als Infoleiter tätig gewesen sei. Sache des Beklagten sei es gewesen, den Top 12 Spielern die Funktionsweise des Spieles zu erklären.
Am 19.4.1991 hätten die Streitteile eine Zusatzvereinbarung geschlossen, wonach sich der Beklagte verpflichtet habe, innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit für Top 12 kein gleichartiges Gewinnspiel zu organisieren bzw. für keine solche Organisation tätig zu sein. Außerdem sei er verhalten worden, das ihm durch seine Tätigkeit zugänglich gewordene Adreßmaterial nicht weiterzuverwenden. Für den Fall eines Vertragsbruches habe die beklagte Partei sich verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von S 700.000,-- zu bezahlen. Der Beklagte habe seine Tätigkeit für Top 12 am 23.7.1991 beendet und unverzüglich ein gleichartiges System, das sogenannte Trio Spiel organisiert und sei für eine derartige Organisation tätig geworden. Dazu habe er sich des ihm aus dem Top 12 Spiel bekannt gewordenen Adressenmaterials bedient.
Diese Verhaltensweisen stellten einen Verstoß gegen die oberwähnte Vereinbarung dar. Die klagende Partei habe sowohl Interesse auf Unterlassung laut ihren Klagebegehren als auch Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Vertragsstrafenbetrages von S 700.000,--.
Dies bestritt der Beklagte und wendete im wesentlichen ein, daß das Top 12 Spiel darauf basiere, daß ein Teilnehmer einen Geldeinsatz leiste und zwei weitere Teilnehmer werbe, die ebenfalls einen Einsatz zu erbringen hätten. Wenn diese zwei Teilnehmer wiederum je zwei weitere Teilnehmer geworben hätten, erhalte der erste Teilnehmer einen Gewinn ausbezahlt.
Die Aktivlegitimation der klagenden Partei sei nicht gegeben. Allfällige Vereinbarungen habe der Beklagte mit der Top 12 Zentrale getroffen, einer Selbsthilfeorganisation der Spieler. Dieser Zentrale komme keine Rechtspersönlichkeit zu. Rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten seien nicht zustande gekommen.
Das Top 12 Spiel verstoße gegen die guten Sitten, weshalb Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Spiel nichtig seien. Diese Sittenwidrigkeit bestehe darin, daß jeder Spieler, der einen Gewinn erhalte, verpflichtet sei, einen Teil wiederum in das Folgespiel einzusetzen. Die Folgestrukturen seien ausgeufert. Für die Spieler sei der Überblick verloren gegangen und sie hätten große Verluste erlitten. Das Spiel habe 570.000 Mitspieler gehabt, die für das Folgespiel S 1.900,-- Einsatz zu leisten gehabt hätten, wovon je S 500,-- an die Zentrale geflossen seien. Angeblich seien Überschüsse von der Zentrale gemeinnützigen Zwecken zugeflossen. Es sei auch behauptet worden, daß zu diesem Zweck eine Stiftung gegründet worden sei, wozu es de facto aber nie gekommen sei.
Die Top 12 Spieler hätten sich geprellt gefühlt und sich auch hilfesuchend an den Beklagten gewandt. Gewinne seien nicht mehr zu erwarten gewesen und so habe er die Tätigkeit für Top 12 aufgegeben.
Beim Trio Spiel handle es sich um ein System, das für die ehemaligen Top 12 Spieler entwickelt worden sei, um die Schäden, welche die Mitspieler beim Top 12 erlitten hätten, zu begrenzen. Dieses Spiel sei nicht von der beklagten Partei entwickelt worden und es seien von ihr auch keine personenbezogenen Daten von Top 12 Spielern verwendet worden. Dem Beklagten seien vom Kläger auch keine Adressen bzw. kein Adressenmaterial anvertraut worden. Der Beklagte sei nur geringfügig für das Trio System tätig geworden, und zwar im wesentlichen zum Zweck der Schadensbegrenzung der ehemaligen Top 12 Spieler. Ein Schaden sei dem Kläger durch diese Tätigkeit nicht entstanden.
Der Beklagte habe aus seiner Tätigkeit als Infoleiter für Top 12 Aufwandsentschädigungen von insgesamt S 36.390,-- erhalten und damit alle Aufwendungen wie Telefon und Portospesen etc. bestreiten müssen. Die Vertragsstrafe stehe in keiner Relation zur Aufwandsentschädigung und würde den finanziellen Ruin des Beklagten bedeuten. Jedenfalls sei die Konventionalstrafe zu mäßigen. Darüberhinaus könne dem Kläger ein Schaden nicht entstanden sein, weil er nach eigener Aussage keine Gewinne aus dem System Top 12 erziele und allfällige Überschüsse wohltätigen Zwecken zugeführt würden. Gegenständlichenfalls liege überhaupt kein Schaden auf Seiten des Klägers vor, sodaß die Vertragsstrafe jedenfalls übermäßig sei.
In der Tagsatzung vom 22.1.1993 (AS 143) schränkte die klagende Partei das Unterlassungsbegehren zu 46 Cga 1084/92 um den ersten Punkt ein (= Unterlassen der Konkurrenztätigkeit - oben b). Dabei erklärte der Klagsvertreter nach Erörterung diesbezüglich nicht auf Kosten einzuschränken, da Punkt 2 des Unterlassungsbegehrens vollinhaltlich aufrecht bleibe. Zudem behauptete der Kläger, daß weder die getroffene Vertragsstrafenvereinbarung noch das System der Top 12 Spiele gegen die guten Sitten verstoße.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die noch aufrechten Begehren der klagenden Partei ab und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz. Es ging insgesamt von den aus AS 453 bis 477 ersichtlichen Feststellungen aus, auf die im Sinne des § 500a ZPO verwiesen und aus denen folgendes hervorgehoben wird:
Der Kläger, ein in Deutschland ansässiger Kaufmann, betreibt seit 1987 in Deutschland und anderen Ländern Europas, auch in Österreich, die Spiele Top 12 und Top 12 plus. Beide Spiele funktionieren nach dem Kettenbriefprinzip. Die maßgeblichen Richtlinien erstellte jeweils der Kläger, der sie auch immer wieder einseitig abänderte - so auch im Zeitraum Sommer 1990 bis Sommer 1991. Zur Spielabwicklung bediente sich der Kläger einer sogenannten Zentrale in Rottweil, mietete Büros an und nahm die Dienste einer Computerfirma in Anspruch, die zu Zeiten regen Spielerzulaufes mit der Registrierung und Setzung der Neuspieler befaßt war und die finanziellen Abwicklungen wie Zahlungseingänge und Gewinnausschüttungen bearbeitete. In diversen Ländern wurden vom Kläger Ländervertreter installiert, die ihrerseits die Infoleiter zu betreuen und zu schulen hatten. Diese Infoleiter hatten Einschulungsseminare zu besuchen und waren sodann nach Abschluß von Infoleiterverträgen berechtigt, Informationsveranstaltungen für Spieler und Interessenten abzuwickeln.
Die Infoleiter hatten sich an die verbindlichen Richtlinien (diesbezüglich wird auf die Anlagen zum Ersturteil verwiesen) zu halten. Neu hinzu kommende Spieler hatten auf dafür vorgesehenen Formblättern Namen und Adresse zu deponieren und die Verbindlichkeit der Richtlinien mit ihrer Unterschrift zu bestätigen sowie die Einsätze an den Infoleiter zu tätigen. Dieser Adreßlisten und Einsätze waren nach Abzug der jeweils zugestandenen Gebühr (Aufwandersatz und Provision) an die Zentrale zu übermitteln. Diese wiederum übermittelte allfällige Gewinnschecks dem Infoleiter, der bei Veranstaltungen diese Schecks den Spielern wiederum auszufolgen hatte.
Laut den Richtlinien des Top 12 Spiels sollte durch fortlaufende Anwerbung zweier neuer Spieler durch einen Spieler eine, aus zwölf Stufen bestehende Spielerpyramide entstehen. Bei Besetzung aller Positionen hätte diese Pyramide insgesamt 4.096 Spieler umfaßt. Ein Teilnehmer hatte DM 270,-- einzusetzen, wovon DM 100,-- einem vorangesetzten Gewinner, DM 100,-- als Spielgeld und DM 70,-- als Bearbeitungsgebühr verwendet wurden. Von diesen DM 70,-- durfte sich der zuständige Infoleiter DM 20,-- als Aufwandsentschädigung/Provision in Abzug bringen und die restlichen DM 50,-- flossen unter Ausschluß einer Rückzahlungsverpflichtung an den Spieler der Zentrale zu. In Österreich wurden die entsprechenden DM-Beträge mit 1:7 umgerechnet. Beim vollständigen Durchspielen des Top 12 Spieles hätte der an der Spitze stehende Spieler 4.096 mal DM 100,-- ausbezahlt erhalten sollen. In Österreich wurde ein Maximalgewinn nie erzielt.
Auch bei dieser - vergleichsweise zu Top 12 plus einfacheren Spielvariante hatten die einzelnen Spieler keine präzisen Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich ihrer tatsächlichen Gewinnchancen und Positionen. Über Anfrage wurde einem Spieler auf dessen Kosten zwar von der Zentrale in Rottweil ein Computerauszug mit einer Spielerposition zugesandt. Dabei handelt es sich aber um eine abstrakte Liste, die zwölf Positionen, aber nur den ersten und letzten Spieler mit Namen und die Position des Anfragenden beinhaltete. Nachdem Ende 1990/Anfang 1991 in Tirol das Spiel Top 12 nicht mehr gespielt wurde, trat an seine Stelle das Top 12 plus Spiel, bei welchem sich die Spielereinsätze nunmehr auf DM 1.100,-- beliefen, wovon DM 1.000,-- als Spielgeld und DM 100,-- als Bearbeitungsgebühr verwendet wurden. Von der Bearbeitungsgebühr durfte sich der zuständige Infoleiter wiederum eine Aufwandsentschädigung/Provision von DM 20,-- einbehalten und die restlichen DM 80,-- flossen unter Ausschaltung einer Rückzahlungsverpflichtung an den Spieler der Zentrale zu. Ein Teilnehmer hatte wiederum zwei weitere Spieler zu werben und diese wiederum jeweils zwei weitere Spieler dem Spiel zuzuführen, sodaß eine Kleinpyramide aus sieben Teilnehmern entstehen sollte. War diese voll besetzt, wurden dem an der Pyramidenspitze gesetzten Spieler DM 4.000,-- als Gewinn gutgebucht. Allerdings waren ihm lediglich DM 2.900,-- auszubezahlen, da laut den Richtlinien die Zentrale ermächtigt war, restliche DM 1.100,-- in ein Folgespiel zu setzen. Von diesem Betrag wurden wiederum DM 100,-- als Bearbeitungsgebühr abgezogen und der Rest verblieb als Spieleinsatz. Diese Folgespiele bedeuteten computergesteuerte Setzungen in einer länderübergreifenden, aus Kleinpyramiden bestehenden Gesamtpyramide. Hatte der einzelne Spieler noch die Möglichkeit, seine Einstiegspyramide beim Top 12 plus zu überblicken, traf dies auf die Folgespiele keinesfalls mehr zu und selbst die Infoleiter verfügten nicht über entsprechende Kenntnisse und Informationen, die Spieler über ihre Positionen und Gewinnchancen in den Folgespielen ins Bild setzen zu können. Auch zwischen der Zentrale und den Spielern fand kein eine Aufklärung ermöglichender Informationsfluß statt. Insgesamt ist völlig unklar, nach welchem System die computermäßigen Setzungen der Spieler in den Folgespielen stattfanden.
Der Zentrale und damit dem Kläger verblieb aus den erwähnten Bearbeitungsgebühren der diversen Spieler in verschiedenen Ländern nach Abzug des Verwaltungsaufwandes ein finanzieller Überling von Millionen DM. Dieser Überschuß sollte laut den Richtlinien gemeinnützigen Zwecken und Sozialprojekten zufließen. Der Spielergemeinschaft wurde vom Kläger/der Zentrale aber hinsichtlich der Höhe des Überschusses kein Einblick bezüglich dessen lückenloser Verwendung gewährt. Nur einzelne Spenden an soziale Institutionen wurden den Spielern zur Unterstreichung des Gemeinnützigkeitsgedankens werbewirksam zur Kenntnis gebracht.
Der Beklagte ist hauptberuflich Gastwirt in Söll, hatte sich ab 1990 als Spieler an Top 12 beteiligt und war sodann als Infoleiter angeworben worden. Diese Position bekleidete er nach entsprechender Einschulung für beide Spiele bis 23.7.1991. Hinsichtlich der Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagten wird auf die Beilage zum Ersturteil verwiesen. Nach den Einschulungsvorgaben und zufolge Unterfertigung sämtlicher maßgeblicher Urkunden durch den Kläger bestand für den Beklagten nie ein Zweifel daran, daß Vertragspartner und höchstrangiger Vorgesetzter der Kläger war.
Die Tätigkeit des Beklagten bestand in der Organisation und Leitung von Spielinformationsveranstaltungen, die er an ihm von der Zentrale vorgegebenen Orten durchzuführen hatte. Dabei hatte er den Spielablauf zu erklären, Spieler zu werben, das Datenmaterial und die Spieleinsätze nach Abzug der Provision unverzüglich der Zentrale zu übermitteln sowie Gewinnschecks auszufolgen. Die Koordination sämtlicher Österreichveranstaltungen oblag dem Ländervertreter Manfred D*****. Von Beginn seiner Tätigkeit an hatte der Beklagte mehrmals jährlich an eintägigen Fortbildungsseminaren teilzunehmen, wobei ihm bei dreimaligem unbegründeten Fehlen die Infoleiterposition hätte entzogen werden können. Der Beklagte erhielt laufend schriftliche und mündliche Arbeitsanweisungen vom Kläger bzw. dem Ländervertreter wie auch wöchentliche Rundschreiben mit Anweisungen und Erklärungen über die immer wieder sich ändernden Spielabläufe. Ferner waren dem Beklagten zur Abwicklung seiner Arbeit schriftliche Unterlagen, Formulare und Tonbandkassetten zur Verfügung gestellt worden.
EIne Informationsveranstaltung dauerte rund 2,5 Stunden, wobei hiefür Vor- und Nacharbeiten im Ausmaß von jeweils zwei Stunden erforderlich waren. Wegen seines späten Einstieges und auch seines eher zurückhaltenden Naturells war der Beklagte als Infoleiter wenig erfolgreich und bezog aus dieser Tätigkeit insgesamt rund S 36.390,-- für die etwa einjährige Tätigkeit.
Im Frühjahr 1991 war das Top 12 Spiel in Tirol praktisch ausgelaufen und durch Top 12 plus ersetzt worden. Für den Kläger zeichnete sich ab, daß aufgrund negativer Medienberichterstattung, Ausschöpfung des Spielerpotentials in den einzelnen Spielregionen auch das Top 12 plus in absehbarer Zeit nicht mehr funktionieren würde und daß auf den Markt gekommene ähnliche Spiele zu einer Spielerabwanderung führen würden. Um den Zerfall der Spiele zu verzögern, beschloß der Kläger, seine in Österreich und Deutschland tätigen Infoleiter durch Vertragsstrafenvereinbarungen an sich zu binden. Dementsprechend übermittelte er dem Beklagten im April 1991 die dem Ersturteil beigeschlossene Zusatzerklärung zur Infoleitervereinbarung de dato 19.4.1991. Der Beklagte machte sich ohne Zeitdruck mit dem Urkundeninhalt vertraut, unterfertigte diesen und übermittelte die Zusatzvereinbarung dem Kläger zurück. Der österreichische Ländervertreter hatte den Beklagten vorab informiert, daß ein Infoleiter, der sich weigere die Urkunde zu unterfertigen, ab sofort seine Tätigkeit einstellen müsse. Als der Beklagte mit der Zusatzvereinbarung konfrontiert wurde, war ihm an der Fortsetzung seiner Tätigkeit noch sehr gelegen, weil er nach wie vor vom Funktionieren des Spiele überzeugt war. Auch als Spieler, der etwa S 200.000,-- in die Spiele investiert, aber noch kaum Gewinn bezogen hatte, sah er sich an die Spiele gebunden. Auch Mitglieder seiner Familie hatten hohe Beträge in die Spiele investiert und standen in Erwartung entsprechender Gewinne. Einen Wechsel zu einem Konkurrenzspiel schloß der Beklagte für sich damals aus. Diese Aspekte bewogen den Beklagten zur Unterfertigung der Vereinbarung.
Indessen wurde der Niedergang des Top 12 Spieles kurze Zeit später offensichtlich, wie dies auf einer Tagung in Gran Canaria im Mai 1991 der Kläger selbst den Mitarbeitern gegenüber zugestand. Ebenfalls im Mai 1991 kam es in Strass im Zillertal anläßlich einer Infoleitertagung zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und einzelnen Infoleitern, wobei erstmals grundsätzliches Mißtrauen am Funktionieren auch des Top 12 plus Spieles laut wurde. Vorschläge für allfällige Verbesserungen wies der Kläger von sich. Diese Beunruhigung ergriff auch die Tiroler Spielergemeinschaft, zumal Gewinnausschüttungen auch aus dem Folgespiel von Top 12 plus kaum mehr stattfanden.
Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des weiteren Spielverlaufes bzw. über eine Änderung des Spielsystems führten nach der Tagung in Strass zum Ausscheiden des in Süddeutschland eingesetzten Infoleiters Alfred F*****. F***** und einige Mitorganisationen gründeten ein dem Top 12 plus nachgeblidetes Spiel, das sogenannte Trio Spiel (Richtlinien siehe Beilage zum Ersturteil). Wesentlicher Unterschied zum Top 12 plus Spiel war, daß Gewinnspiele nicht automatisch in Folgespiele eingesetzt werden sollten, wenngleich Folgespiele ebenfalls vorgesehen waren. Die Entscheidung über den Einstieg in das Folgespiel blieb dem Spieler vorbehalten. F***** und seine Mitorganisatoren bewarben das Trio Spiel gegenüber Top 12 plus Spielern mit dem Argument, daß Trio ins Leben gerufen wäre, um die hohen finanziellen Verluste der Top 12 plus Spieler auszugleichen. Diesen Spielern wurde zugesagt, daß sie bei einem Wechsel zu Trio keine Anfangseinsätze leisten müßten, trotzdem in vorderste Positionen gesetzt und damit kostenlos Gewinne aus den Einsätzen der Nachfolgespieler erzielen könnten. Entsprechend diesen Entwicklungen nahm der Druck der Spieler auf die Infoleiter des Klägers, so auch den Beklagten zu. Nach wie vor hatten jedoch die Infoleiter das Top 12 plus Spiel auf den Infoveranstaltungen gleich wie bisher zu bewerben und zu propagieren. Im Juli 1991 sah sich der Beklagte außer Stande, seine Spieler hinzuhalten und zu vertrösten, zumal er an Eintreffen künftiger Gewinne selbst nicht mehr glaubte. Beate N*****, eine Kollegin des Beklagten, hatte sich entschlossen zu Trio überzuwechseln, und bestärkte den Beklagten in seinem Entschluß. Sie versuchte im weiteren, den Beklagten als Spieler und Infoleiter für Tirol zu gewinnen. Für den Fall eines Wechsels wurde auch ihm zugesagt, daß er keine Ersteinsätze tätigen müsse. Nunmehr war der Beklagte überzeugt, daß er und andere Top 12 plus Spieler mit einem Umstieg zu Trio die bisherigen Spielverluste würden ausgleichen können, sodaß er am 23.7.1991 als Infoleiter des Klägers ausschied.
Kurzzeitig später beteiligte er sich als Spieler und Infoleiter am Trio-Spiel, wobei er - zumeist zusammen mit Beate N***** - für Trio insgesamt rund 10 bis 12 Informationsveranstaltungen veranstaltete, deren Erfolg aber ausblieb. Dem Beklagten gelang es lediglich, drei Mitglieder seiner Familie und zwei bis drei Personen aus seinem Bekanntenkreis für Trio anzuwerben. Mangels Spielerzulaufes und Erfolglosigkeit des Spieles Trio zog sich der Beklagte auch von dort nach wenigen Monaten zurück.
Es ist nicht davon auszugehen, daß der Beklagte ihm als Infoleiter des Top 12/Top 12 plus Spiels bekannt gewordendes Adressenmaterial insgesamt bzw. zum Abwerben von Spielern für Trio verwendet und daß er bis 23.7.1991 je versucht hätte, Top 12 plus Spieler zu Trio abzuwerben. Ferner ist nicht davon auszugehen, daß das Ausscheiden des Beklagten aus der Spielorganisation des Klägers, sein Wechsel zu Trio dem Top 12 oder Top 12 plus Schaden zugefügt hätte.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahingehend, daß der Kläger aktiv legitimiert sei, weil er der maßgebliche Entscheidungsträger der Spielerorganisation und Vertragspartner der Infoleiter- und Zusatzvereinbarung gewesen sei. Weil hinsichtlich der Weiterverwertung von Adressenmaterial eine positive Feststellung nicht möglich gewesen sei, sei das diesbezügliche Unterlassungsbegehren abzuweisen gewesen. Allerdings habe der Kläger nach Zurücklegung seiner Funktion als Spieler und auch Infoleiter beim Triospiel als Nachfolge der Top 12 plus Spiele eine Tätigkeit entfaltet und demgemäß grundsätzlich gegen die Vereinbarung vom 19.4.1994 verstoßen. Zwischen dieser Zusatzvereinbarung und den Top 12 Spielen bestehe aber ein entsprechender Konnex, weil die Vereinbarung die Top 12 Spiele vor Spielerabwanderung schützen sollten. Die Top 12 Spiele seien aber infolge ihrer Gestaltung wenn auch nicht unter strafrechtlicher Sanktion stehende Glücksspiele, so aber in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrige Glücksverträge einzustufen. Wenn es auch zum Charakter eines Spieles als Glücksvertrag gehöre, daß nicht alle Ereignisse beeinflußbar und genau berechenbar seien, verstoße es gegen die guten Sitten, wenn einem Vertragspartner jede Verfügungsmöglichkeit, Kontrolle und Einflußnahme entzogen werde. Dies sei beim Top 12 Spiel, aber auch beim Top 12 plus Spiel hinsichtlich der Spieler der Fall gewesen, für die beide Spiele völlig unüberschaubar gewesen seien; insbesondere seien die jeweiligen Plazierungen für sie ungeachtet der übermittelten Computerausdrucke nicht nachvollziehbar gewesen. Nicht zu übersehen bei der Beurteilung der genannten Spiele sei jener Aspekt, daß der Kläger die Spielrichtlinien während des Spielverlaufes immer wieder einseitig abänderte, damit auch die Gewinnchancen und Gewinnanteile. Nach ihrem Gesamtcharakter seien also zusammenfassend die Top 12 Spiele als sittenwidrige, zivilrechtlich verbotene Spiele bzw. Rechtsgeschäfte zwischen den Spielern und dem Kläger/der Zentrale zu qualifizieren.
Wegen des äußerst engen Konnexes zwischen der Zusatzvereinbarung zur Infoleitervereinbarung und den Spielen, insbesondere des Motives der Zusatzvereinbarung, die Abwanderung zu ähnlichen Spielen zu vermeiden, erfasse die Sittenwidrigkeit der Spiele auch die Vertragsstrafenvereinbarung, womit insgesamt das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, vom Beklagten auch beantwortete Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zu den Berufungsausführungen war folgendes zu erwägen:
Zur Beweisrüge:
a) Bekämpft wird die Feststellung, daß bei dieser im Vergleich zu Top 12 plus einfacheren Spielvariante die einzelnen Spieler keine präzisen Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der tatsächlichen Gewinnmöglichkeiten und Positionen hätten. Stattdessen wird die Feststellung gewünscht, daß beim Top 12 Spiel die einzelnen Spieler ihre Positionen und damit die Gewinnchancen kontrollieren konnten. Dabei verweist der Kläger vor allem auf seine eigene Aussage, aber auch jene der Zeugen N*****, H*****, M*****, D***** und F*****.
Der Kläger übersieht bei diesen Zeugenaussagen aber, daß die Zeugin N***** die in der Berufung wiedergegebene Aussage in der weiteren Folge sehr relativiert und insbesondere auch zugestanden hat, daß aus dem dem einzelnen Spieler zugänglichen Computerausdruck nicht ersichtlich gewesen sei, wo er sich in der Gesamtpyramide befinde (AS 219). Ähnliches deponiert die Zeugin M*****, die (vergleiche AS 51 im Verfahren 14 Cg 205/91) zwar erklärt hat, sie könne anhand der Spiellisten (nicht Computerausdrucke) sagen, in welcher Position des Spielverlaufes sie als Mitspielerin derzeit sei. Dies gelte aber nicht hinsichtlich der sogenannten Folgespiele. Die Zeugin D***** gibt sowohl in diesem als auch im Verfahren 14 Cg 205/91 nichts an, was den Standpunkt der beklagten Partei stützen könnte. Auch aus der Aussage H***** ist nichts zu ersehen, was zugunsten der nunmehr gewünschten Feststellungen sprechen würde. Wenn also das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen D***** verwiesen hat (vgl. vor allem AS 357, 363 ff), aber auch auf die Aussagen der Zeugen N***** und des Beklagten, um die bekämpften Feststellungen zu begründen, kann dies das Berufungsgericht nicht bemängeln. Insbesondere bestätigt der Zeuge D***** in weitem Umfang die Aussage der Zeugin N***** und auch des Beklagten. Vor allem kann den Aussagen des Klägers auch nur entnommen werden, daß durch allfällige Rückschlüsse und Nachberechnungen der Ein- und Auszahlungen die jeweilige Mitspielerposition zu ermitteln gewesen sei. Nichts anderes hat aber im Ergebnis das Erstgericht auch ausgehend von der Aussage des Zeugen D***** festgehalten.
b) Bekämpft werden vom Kläger auch die Feststellungen, wonach der einzelne Spieler zwar die Möglichkeit gehabt habe, die Einstiegspyramide beim Top 12 plus Spiel bestehend aus sieben Positionen zu überblicken, was auf die Folgespiele nicht mehr zutreffe, daß selbst Infoleiter nicht mehr über entsprechende Kenntnisse und Informationen verfügt hätten, um die Spieler über Gewinnchancen in den Folgespielen ins Bild setzen zu können und daß zwischen Zentrale und Spielern kein eine Aufklärung ermöglichender Informationsfluß bestanden habe sowie daß insgesamt unklar gewesen sei, nach welchem System die computermäßige Setzung der Spieler in den Folgespielen stattgefunden hätte. Stattdessen wird die Feststellung begehrt, daß auch beim Top 12 plus Spiel die einzelnen Spieler die Möglichkeit hatten, die Position zu überblicken. Diese begehrte Feststellung leitet nach seinem Vorbringen im Rechtsmittel der Kläger ausschließlich aus seiner Aussage ab und verweist im übrigen nur auf eine seiner Ansicht nach verfehlte Beweiwürdigung des Erstgerichtes.
Diese Ansicht kann das Berufungsgericht nicht teilen, wobei grundsätzlich auf die vorangegangenen Ausführungen zu Punkt a) hingewiesen wird. Die Aussagen, die vom Erst- und Berufungsgericht verwertet wurden, beziehen sich auch auf das Nachfolgespiel Top 12 plus. Gerade bei diesem Nachfolgespiel liegt es ausgehend von dem gar nicht einmal bestrittenen System des Spieles noch mehr auf der Hand, daß kein präziser und nachvollziehbarer Überblick über den Spielverlauf mehr gegeben war.
c) Bekämpft wird die Feststellung des Inhaltes, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte ihm als Infoleiter des Spieles Top 12 bzw. Top 12 plus bekanntgewordenes Adressenmaterial insgesamt bzw. zum Abwerben von Spielern zu Trio verwendet habe, daß er bis 23.7.1991 je versucht hätte, Top 12 plus Spieler abzuwerben. Zumal die Beweisrüge nicht einmal andeutungsweise erkennen läßt, welche anderen Feststellungen sie anstelle der gerügten Feststellungen getroffen wissen will, erweist sie sich als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, daß die in der Berufung erwähnte Zeugin M***** wohl von Adressen spricht, die sie im Laufe der Spielabwicklungen bekommen und weitergeleitet habe. Darüberhinaus weiß sie aber von anderen Adressen nichts und insbesondere konnte sie nicht aussagen, inwieweit der Beklagte mit dem vorhandenen Adressenmaterial bzw. überhaupt den Umstieg der Spieler von einem auf das andere Spiel bewerkstelligt hätte. Im Gegenteil konnte die Zeugin nicht aussagen, ob die offenbar interessante, weil umfangreiche sogenannte Turboliste dem Beklagten jemals zur Verfügung gestanden sei (AS 157); ferner weiß die Zeugin nichts davon (AS 161), ob der Beklagte sich der ihm bekannten Adressen bediente, um sie im Rahmen eines anderen Spieles zu verwerten. Letztlich ist hinsichltich der Abwerbetätigkeit bis 23.7.1991 auf die vom Kläger nicht beachtete Aussage der Zeugin in AS 163 hinzuweisen. Dort ist von solchen Abwerbungsversuchen überhaupt keine Rede. Die Aussage der Zeugin M***** wird somit in der Berufung ebenso einseitig zitiert wie jene der Zeugin D*****. Auch diese Zeugin hat erklärt, mit dem Beklagten über das Trio-Spiel überhaupt nie geredet und auch keine Beobachtungen über Abwerbungen gemacht zu haben (vgl. AS 175 unten/177 oben). Daß Adressen von Mitspielern dieser Zeugin wie auch dem Beklagten zugekommen sind, mag ohne weiteres der Fall sein und wurde auch vom Erstgericht festgehalten. Dieser Umstand bedeutet aber noch lange nicht, daß damit unter einem auch der vom Kläger behauptete Mißbrauch verbunden sein muß. In dieser Richtung kann auch die Aussage des Zeugen H***** nicht ausgelegt werden. Aus ihr ergibt sich nämlich auch nicht, daß der Beklagte die Adressen des Klägers für das Spiel Trio verwertet hätte. Die Berufung übersieht aber auch, daß während der Zugehörigkeit zur Organisation des Klägers auch nach Aussage dieses Zeugen der Beklagte keine Funktion für Trio ausgeübt hatte, sondern laut Aussage des Zeugen nur Hinweise auf das neue Spiel gegeben bzw. Gelder entgegengenommen habe. Zu berücksichtigen sind auf der anderen Seite aber nicht nur die Aussage dieses Zeugen, die den Standpunkt der klagenden Partei erhärten könnte, sondern auch andere Beweisergebnisse. Solche liegen etwa in der Person des Zeugen Johann H***** vor. Dieser konnte nur eine Beteiligung des Klägers am Spiel Trio nach dessen Ausscheiden darstellen (AS 133), aber nicht für die Zeit davor. Unerwähnt geblieben ist in der Berufung aber die Aussage des Zeugen F***** (AS 313). Dieser Zeuge hat unter anderem sogar bekundet, er könne ausschließen, daß der Beklagte Listen des Klägers verwendet habe. Dieser Zeuge, der als Hauptorganisator des neuen Spieles Trio wohl über allfällige Unzukömmlichkeiten informiert sein müßte, stützt in diesem Sinne die Feststellungen des Erstgerichtes. Anzumerken ist dabei, daß hinsichtlich einer mangelnden Glaubwürdigkeit dieses Zeugen im Rechtsmittel des Klägers gar nichts vorgebracht wurde und sich Anhaltspunkte in dieser Richtung aus den Akten auch nicht ergeben; vielmehr stimmt die Aussage dieses Zeugen in weiten Bereichen mit jenen anderer Beteiligter durchaus überein.
d) Abschließend wird noch die Negativfeststellung des Erstgerichtes hinsichtlich des Vorliegens eines Schadens durch das Ausscheiden und den Wechsel des Beklagten zu Trio gerügt, wobei festgestellt werden sollte, daß diese Umstände dem Top 12 bzw. dem Top 12 plus Spiel Schaden zugefügt habe.
Ungeachtet anderer und dagegenstehender Beweisergebnisse mag es genügen, auf die doch sehr sprunghafte Aussage des Klägers selbst in AS 393 hinzuweisen. Dort berichtet der Kläger zwar von immensen Schäden durch das Spiel Trio, kann aber einen ziffernmäßigen Schaden nicht nennen und diesen schon gar nicht dem Beklagten zuordnen. Bezeichnenderweise konnte sodann erst über Vorhalt durch den Klagsvertreter (AS 397) der Kläger nunmehr den Schaden doch auf mehr als S 700.000,-- beziffern. In einem Atemzug (AS 399) erwähnt indes der Kläger, daß es einen Schaden auch gegeben hätte, wenn nur die Zeugin N***** ausgeschieden und der Beklagte geblieben wäre. Warum dann der Schaden nunmehr allein dem Beklagten zugeordnet wird, bleibt in der weiteren Folge der Kläger zu erklären schuldig.
Damit bleibt es somit insgesamt bei den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen.
Auch die in der Berufungsbeantwortung gerügten bzw. geltend gemachten Feststellungen und Feststellungsmängel sind nicht berechtigt. Denn es kommt bei der Beurteilung der Klagsansprüche nicht primär auf die Spielrichtlinien an, sondern auf die Vereinbarungen, die zwischen den Streitteilen (allenfalls) abgeschlossen wurden. Aufgrund der vorliegenden Urkunden, aber auch der Aussagen der beteiligten Parteien und Zeugen besteht wohl kein Zweifel daran, daß sich aufgrund dieser Vereinbarungen (vor allem der Zusatzvereinbarung vom 19.4.1991) Ansprüche zwischen den Streitteilen (und nicht einer Spielerorganisation) ergeben könnten. Damit kann aber auch der Kläger die Gültigkeit dieser Vereinbarung sowie die Begründetheit seiner Ansprüche einer gerichtlichen Prüfung zuführen. Es kann von einem mangelnden Rechtsschutzinteresse keine Rede sein.
Eine zusätzliche Feststellung über die Gemeinnützigkeit der Spiele kann insoweit unterbleiben, weil hier ohnehin eine Negativfeststellung über den Schaden auch zugunsten des Beklagten getroffen wurde und es dahingestellt bleiben kann, inwieweit aufgrund der Spielerrichtlinien mangels persönlichen Gewinnzuflusses an den Kläger diesem überhaupt ein Schaden entstehen konnte.
Rechtliche Beurteilung
Zur Rechtsrüge:
In dieser vertritt der Kläger - zusammengefaßt - die Meinung, daß die Zusatzvereinbarung vom 19.4.1991 zwar dem Schutz der Top 12 Spiele, damit auch den Infoleitern und einzelnen Spielern diene, insbesondere aber auch der Erhaltung der Spiele an sich und zugestandenermaßen dem Interesse des Klägers. Die Vereinbarung sollte ein Abwandern zu Konkurrenzspielen verhindern. Das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die vorliegenden Top 12 Spiele sittenwidrig seien. Den Spielern sei nämlich die Struktur des Spieles nicht verborgen geblieben, insbesondere auch, daß der Zufall bei Spielen - diese seien unter die Glücksverträge des ABGB zu subsumieren - eine wesentliche Rolle spiele. Aufgrund des den Top 12 Spielen zugrundeliegenden Pyramidensystem sei für jeden Spieler vor dem Spielentschluß eine Risikokalkulation insoferne möglich, als eben erkennbar sei, daß das Spiel von der Mitwirkung jedes einzelnen Spielers lebe. Es sei für die Spielgemeinschaft die Möglichkeit gegeben, durch das Begeistern weitere Spieler die Spiele im Laufen zu halten und damit auch die Ausschüttungen aus den Spielen zu gewährleisten. Daß jedes Spiel ein Risiko berge, gehöre zum Wesen eines Spieles und widerstreite weder den natürlichen Rechtsgrundsätzen noch den allgemein anerkannten Normen der Moral, weil Risikofreude und das Teilnehmen an Spielen, die vom Zufall beeinflußt sind, zum Wesen des Menschen gehörten. Die mangelnde Vorherberechenbarkeit sei Wesen aller Spiele und bedinge somit auch keine Sittenwidrigkeit. Damit sei der vom Erstgericht gezogene Konnex zwischen Sittenwidrigkeit der Spiele und Konventionalstrafe nicht gegeben. Vielmehr seien die Ansprüche des Klägers auf Konventionalstrafe aus der Zusatzvereinbarung berechtigt.
Das Berufungsgericht teilt indes die Auffasssung des Erstgerichtes, daß alle in diesem Verfahren in Frage stehenden Spiele (also die Spiele Top 12, Top 12 plus und Trio) im zivilrechtlichen Sinne unerlaubte und sittenwidrige Spiele sind. Im zivilrechtlichen Sinn, insbesondere im Sinn des § 1174 Abs 2 ABGB sind verbotene Spiele alle jene, die den im § 168 Abs 1 StGB und im § 1 Abs 1GlücksspielG angeführten Charakter haben, somit alle Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Erlaubtheit des Spieles hängt nicht von der Strafbarkeit der beteiligten Spieler im Sinne des § 168 StGB ab (SZ 54/157 mwN).
Aus den vom Erstgericht festgestellten genauen Spielregeln ist zu entnehmen, daß es sich bei allen Spielen um solche nach dem System der sogenannten Kettenbriefe bzw. nach dem Schneeballensystem handelt. Ob und in welchem Ausmaß Gewinnauszahlungen an Spieler, die einen Einsatz getätigt haben, erfolgen können, hängt demnach ausschließlich davon ab, ob genügend weitere Spieler geworben werden können, die wiederum Einsätze machen, aus denen dann den früher beteiligten Spielern deren Gewinne zu bezahlen sind. Ob ausreichend nachrückende Spieler am Spiel teilnehmen, kann zwar von den früher eingetretenen Spielern durch eigene Bemühungen beeinflußt werden. Insgesamt gesehen hängt dies aber doch vorwiegend und vor allem bei fortschreitender Dauer des Spieles in zunehmendem Maße und damit vorwiegend vom Zufall ab. Mit Sicherheit enden diese Spiele mit einem Verlust sämtlicher zu spät eingetretener Spieler, weil ein solches Spiel letztlich zusammenbrechen muß. Auf die Dauer verringern sich zunehmend die Gewinnchancen. Betrachtet man das System des Spiels insgesamt, ist es als eines zu qualifizieren, bei dem Gewinn und Verlust vorwiegend vom Zufall abhängen und nur untergeordnet von den Fähigkeiten und Bemühungen der beteiligten Spieler.
Systemimanent kann sich die Gewinnhoffnung nur bei wenigen Personen erfüllen und dies auch nur im wesentlichen auf Kosten anderer, die nicht mehr imstande sind, genügend weitere Mitspieler zu werben. Gerade in dieser Richtung ist dem Zufall Tür und Tor geöffnet, weil letztlich niemand gezwungen werden kann, sich an diesem Spiel zu beteiligen. Dazu kommt noch, daß - wie bereits erwähnt - im Fortlauf der Zeit und des Spieles immer weniger Personen übrig bleiben, die überhaupt noch als Mitspieler zur Verfügung stehen können. Damit verstößt dieses System sehr wohl gegen das Rechtsgefühl der Gemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden und erfüllt damit eine in der Rechtsprechung anerkannte Formel (siehe dazu Krejci in Rummel, KommzABGB, Rz 52 zu § 879 mwN). Mit dieser Formel wird versucht, die Sittenwidrigkeit zu definieren., Daß die Rechtsordnung Österreichs dieses System an sich mißbilligt, ergibt sich zudem aus der Sanktion des § 27 Abs 3 UWG für das Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem beim Vertrieb von Waren (zur Motivation siehe die Ausführungen in der Regierungsvorlage zitiert in Anm 1 zu § 27 UWG in Schönherr/Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 44; siehe insgesamt zur zivilrechtlichen Ungültigkeit der in Frage stehenden Spiele auch 4 R 63/93 OLG Innsbruck).
Gerade den zuletzt angesprochenen Schneeballeneffekt verschweigt die Berufung geflissentlich, wobei gerade dieser Schneeballenffekt (nämlich das jeweilige Anwerben von weiteren Spielern) den Grundstock des Systems ausmacht.
Damit teilt das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der zivilrechtlichen Ungültigkeit der in Frage stehenden Spiele gemäß § 879 ABGB.
Der gegenständliche Vertrag vom 19.4.1991 ist zwar für sich selbst nicht verboten. Er wurde aber geschlossen, um den Beklagten an die verbotenen und sittenwidrigen Spiele Top 12 (Top 12 plus) zu binden. Nicht nur Rechtsgeschäfte, deren Inhalt als solcher unerlaubt ist, sondern auch an sich erlaubte Geschäfte können unerlaubt und sittenwidrig gemäß § 879 ABGB sein, wenn und weil die Ziel- und Zwecksetzung des an sich erlaubten Geschäftes unzulässig ist (Krejci aaO Rz 11 und 64 zu § 879 ABGB; auch Rz 64 zu § 1267 bis 1274). Liegt die Unerlaubtheit/Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes im Geschäftszweck, in der Motivation, in den besonderen Begleitumständen, müssen auch subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, daß die Beteiligten die Sittenwidrigkeit des gesetzen Verhaltens kannten, sondern nur, daß ihnen gewisse tatbestandsrelevante Umstände bekannt waren. Auch ist nach objektiven Maßstäben aus den Sachverhaltsumständen auf das Vorliegen subjektiver Momente zu schließen (Krejci, aaO, Rz 18 zu § 879 ABGB). Bei zweiseitigen Geschäften genügt es nicht, daß nur einer der Beteiligten aus unerlaubten Motiven handelt; selbst, daß das Motiv einer Vertragspartei für den Vertragsabschluß der anderen Partei bekannt ist, führt noch nicht notwendig zur Sittenwidrigkeit des Vertrages. Erst wenn der subjektive Parteizweck dadurch zum objektiven Geschäftszweck wird, daß in ihm allein der Geschäftszweck seinen Anlaß und Grund hat, vermag der Zweck bzw. das Motiv die Gültigkeit zu bedrohen (Krejci, aaO Rz 64 zu § 879 ABGB).
Alle diese Umstände sind indes für die Zusatzvereinbarung gegeben, weil es nicht nur dem Kläger darauf ankam, den Beklagten an das Spiel zu binden, sondern auch seinerseits der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im wesentlichen diesen Zweck im Auge hatte, nämlich sich weiter an den Kläger zur Förderung des nach Ansicht des Beklagten damals noch erfolgversprechenden Spieles zu binden.
Ausgehend von diesen Überlegungen sind (waren) sämtliche klagsweise geltend gemachten Ansprüche, die auf dieser Zusatzvereinbarung basieren, unberechtigt.
Zusätzlich ist noch darauf hinzuweisen, daß einem Erfolg des Klagebegehrens zu Punkt 2 im Verfahren 44 Cga 1048/92i die vom Erstgericht getroffenen und unbedenklichen Tatsachenfeststellungen entgegenstehen, wonach eine Weitergabe von Adressenmaterial durch den Beklagten nicht erweislich war. Hinsichtlich des in dieser Klage zu Punkt 1 gestellten Begehrens kann zudem nicht einmal ein (kostenmäßiger) Erfolg dem Kläger beschieden sein. Denn seine diesbezügliche Erklärung anläßlich der Klagseinschränkung ist im Hinblick auf die vom Erstgericht ausdrücklich durchgeführte Erörterung wohl nur so zu verstehen, daß sie inhaltlich einer Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht gleichkommt, hat der Kläger doch ausdrücklich um dieses Begehren eingeschränkt und auch erklärt, diesbezüglich nicht auf Kosten einzuschränken.
Die Frage, ob die Zusatzvereinbarung vom 19.4.1991, soweit sie eine Vertragsstrafe umfaßt, nicht überhaupt sittenwidrig ist (vgl. zur Frage der Sittenwidrigkeit Reischauer in Rummel, aaO, Rz 3 mwN; für den Bereich des Handelsrechtes etwa Kramer in Straube, KommzABGB, Rz 12 mwN) kann dahingestellt bleiben, wenn auch gerade wegen der vom Erstgericht festgestellten Umstände diese Sittenwidrigkeit naheliegend scheint, diese Umstände jedenfalls aber eine umfassende und bis auf Null gehende richterliche Mäßigung wohl rechtfertigen würden (vgl. zur Mäßigung wiederum Reischauer in Rummel, aaO, Rz 13 zu § 1336 ABGB).
Insgesamt war daher das Ersturteil zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung ist in §§ 40, 41 und 50 ZPO begründet. Bei der Kostenbemessung war allerdings nur von einer Bemessungsgrundlage von 1,2 Mio auszugehen, weil eines der beiden Begehren im Verfahren 44 Cga 1048/92i nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war und damit lediglich eines der im Zweifel mit der Hälfte zu bewertenden Begehrens dem Zahlungsbegehren zuzuzählen war. Für die Berufungsverhandlung vom 10.1.1995 gebührt nur der Ansatz nach TP 2
RATG.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in beiden (verbundenen) Verfahren gründet auf § 46 Abs 1 ASGG idF BGBl Nr 624/1994. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur hier entscheidenden Frage der Sittenwidrigkeit der Spiele ist - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Diese Frage geht wegen der Verbreitung der Spiele über den Einzelfall hinaus.