Das Oberlandesgericht Wien hat als Rechtsmittelgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Janschitz und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, Servicetechniker, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien1. B* C* N.V. , **, und 2. B* (**) C* Ltd., **, Zypern, beide vertreten durch STADLER PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH in Wien, wegen EUR 19.490,-- s.A., über die Berufung der beklagten Parteien und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 355,38) gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 30.07.2025, **-40, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den Beschluss gefasst:
1. Die Berufung gegen die Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede und die Berufung wegen Nichtigkeit werden verworfen .
2. Die Kostenrekursbeantwortung der beklagten Partei vom 12.09.2025 wird zurückgewiesen .
3. Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben und die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung geändert, sodass sie lautet wie folgt:
„ Die beklagten Parteien sind schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei […] die mit EUR 5.351,42 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 718,20 an USt und EUR 1.042,20 an Barauslagen) zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen. “
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 186,86 (darin enthalten EUR 31,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.442,16 (darin enthalten EUR 407,03 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig .
Begründung und
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte ist eine Kapitalgesellschaft nach curaçaoischem Recht und hat ihren Sitz in Curaçao. Sie verfügt über eine curaçaoische, jedoch über keine österreichische Glücksspiellizenz.
Die Zweitbeklagte hat ihren Sitz auf Zypern und ist im zypriotischen Handelsregister unter der Registriernummer ** eingetragen. Sie verfügt über keine Glücksspiellizenz.
Ihre Dienstleistungen, nämlich die Veranstaltung von Glücksspielen, insbesondere Slot-Spielen, bieten die Beklagten unter anderem in Österreich auf der Webseite ** an. Diese Website wird verwaltet und betrieben von der Zweitbeklagten als Zahlungsabwicklerin und betrieben von der Erstbeklagten als curaçaoische Lizenzinhaberin.
Bei Eingabe der Website ** wird eine automatische Weiterleitung auf die in deutscher Sprache geführte Webseite ** vorgenommen. Bei der Registrierung eines Onlineaccounts kann über eine Schaltfläche unter anderem Österreich ausgewählt werden.
Der Kläger hat bei Slot-Spielen auf dem angeführten elektronischen Spielportal der Beklagten von 21.05.2021 bis 27.02.2022 Spielverluste von insgesamt EUR 19.490,-- erlitten. Dass für das Betreiben von Glücksspiel in Österreich eine Konzession notwendig ist und die Beklagten über eine solche Konzession in Österreich nicht verfügen, wusste der Kläger im Spielzeitraum nicht.
Der Klägerbegehrte die Rückzahlung seiner Verluste und brachte zusammengefasst vor, die Beklagten hätten Online-Glücksspiele angeboten und dafür keine Lizenz nach dem GSpG, weshalb er die Spielverluste zurückfordern könne. Das österreichische Glückspielmonopol verstoße nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht gegen das Unionsrecht und die Dienstleistungsfreiheit.
Die Beklagtenwandten die internationale und örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein und beantragten die Zurückweisung der Klage. In der Sache strebten sie eine Klagsabweisung an und brachten insbesondere vor, das GSpG verstoße – aus umfangreich dargestellten Gründen – gegen das Unionsrecht.
Mit dem in das Urteil aufgenommenen angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede. Mit dem weiters angefochtenen Urteilgab es dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagten weiters, dem Kläger die mit EUR 4.996,04 (darin enthalten EUR 658,97 an USt und EUR 1.042,20 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Es stellte den auf den Urteilsseiten 3 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Rechtlich erwog es zu seiner Zuständigkeit, gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 könne die Klage vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz habe, erhoben werden. Es mache keinen Unterschied, ob der Vertragspartner seinen Sitz in der europäischen Union oder in einem Drittstaat habe. Der Sitz der Erstbeklagten auf Curacao schließe daher die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO 2012 nicht aus. Das österreichische Glücksspielrecht sei (aus näher dargestellten Gründen) nach ständiger Rechtsprechung unionsrechtskonform. Es sei österreichisches Recht anwendbar, die mit den Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge seien folglich nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB und die angebotenen Glücksspiele damit verboten im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB. Der Kläger könne seine Verluste daher zurückfordern.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 41 Abs 1 ZPO. Entsprechend der Einwendungen der Beklagten stehe kein doppelter Einheitssatz zu, weil die Notwendigkeit der Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht ausreichend bescheinigt worden sei.
Gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede und das Urteil richten sich der Rekurs und die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagszurück-und Klagsabweisung gerichteten Änderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen die Kostenentscheidung des Urteils richtet sich der Kostenrekurs des Klägers mit dem Antrag, ihm einen weiteren Kostenbetrag von EUR 355,38 zuzusprechen.
Die Streitteile beantragen wechselseitig, den gegnerischen Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
I. Zur Zuständigkeit:
1.Wird der Ausspruch über eine Prozesseinrede in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann er nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels (hier somit einer Berufung) angefochten werden (§ 261 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht (vgl 1 Ob 118/22t [Rz 6]) hat darüber mittels Beschluss zu entscheiden, der der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unterliegt (RS0123463; 4 Ob 117/22t [Rz 6]; 7 Ob 150/24w [Rz 2]). Der Rekurs gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede war daher als Teil der Berufung umzudeuten und zu behandeln.
2.1. Die Erstbeklagte wendet sich im Rechtsmittel gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die EuGVVO ihr gegenüber anwendbar sei. Curacao sei im Sinne der einschlägigen Regelungen weder ein Drittstaat noch ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Eine Anwendbarkeit der EuGVVO auf Curacao würde eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeuten und sei mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip nicht in Einklang zu bringen.
2.2. Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil-und Handelssachen durch die EuGVVO 2012 geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaates ( Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 2). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO 2012, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung einräumen, selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Art 6 Abs 1 EuGVVO verweist hier unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO (vgl ua OLG Wien 5 R 90/25d; 13 R 20/25v, 13 R 75/23d).
2.3. Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Damit wurde gegenüber der Vorgängerbestimmung der Anwendungsbereich dieser Zuständigkeitsbestimmung dergestalt erweitert, dass diese ohne Rücksicht auf den (Wohn-)Sitz des Vertragspartners des Verbrauchers zur Anwendung kommt ( Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 25). Schon aus dem Wortlaut „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“, aber auch aus dem erkennbaren Zweck der Bestimmung, dem Verbraucher die uneingeschränkte Verfolgung seiner Rechte gegenüber seinem Vertragspartner vor seinem Heimatforum zu ermöglichen, ergibt sich, dass die Bestimmung unabhängig davon anwendbar ist, wo der Vertragspartner seinen Sitz hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es einen Unterschied machen sollte, ob der Vertragspartner des Verbrauchers seinen Sitz im Gebiet eines Drittstaats oder in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedsstaats hat, das gemäß Art 355 Abs 2 AEUV und mangels einer Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ nicht Teil der Europäischen Union ist. Eine solche Differenzierung wäre auch mit dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“) nicht vereinbar. Der Sitz der Beklagten auf Curacao schließt daher die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO 2012 nicht aus (ausführlich ua OLG Wien, 15 R 44/25p Pkt 1.3; so auch zB OLG Wien 5 R 90/25d). Dass die Tätigkeit der Beklagten auf Österreich ausgerichtet ist, bestreitet die Berufung nicht.
3.Die Zweitbeklagte wendet im Berufungsverfahren im Wesentlichen ein, sie sei nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden, womit der Verbrauchergerichtsstand nicht zur Anwendung komme. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil die Zweitbeklagte jedenfalls unzulässige Glücksspiele iSd § 2 Abs 1 GspG anbietet (vgl 1 Ob 52/24i [Rz 32 ff]) und dem Kläger somit Schadenersatzansprüche gegen die Zweitbeklagte zustehen, worauf er sein Klagebegehren auch ausdrücklich gestützt hat (vgl insbes S 4 in ON 32). Im Falle einer bloß deliktischen Haftung gelangt gegenüber der Zweitbeklagten der Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO zur Anwendung, weil der Erfolgsort in Österreich liegt (vgl zB 8 Ob 172/22k; 10 Ob 56/22s; 6 Ob 168/23h).
4. Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit daher zu Recht bejaht. Da die Berufung wegen Nichtigkeit nur auf die Behauptung der internationalen Unzuständigkeit gestützt wird, war auch sie zu verwerfen.
In der Sache:
Die Berufungswerber relevieren das Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig. Sie rügen, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur tatsächlichen faktischen Ausübung der Tätigkeit des Konzessionärs; der tatsächlichen faktischen Werbetätigkeit des Konzessionärs; zur fehlenden Kohärenz des österreichischen Monopolsystems und dazu dass tatsächlich ein Problem mit der Kriminalität im Bereich des Glücksspiels besteht, getroffen habe.
1.Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol-bzw. Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere auch der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht, wobei auf die Zusammenfassung der entsprechenden Rechtsprechung zu 9 Ob 20/21p sowie die Entscheidungen 1 Ob 135/21s und 4 Ob 94/21h verwiesen werden kann. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Nach dem klagsgegenständlichen Spielzeitraum sind bereits etliche weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshof ergangen, welche an der bisherigen Judikatur festhalten (so insbesondere jüngst: 7 Ob 112/25h; 3 Ob 210/24i, 2 Ob 194/24d, 2 Ob 198/24t).
2. Der Oberste Gerichtshof hat dabei auch sämtliche Aspekte, die die Beklagten in der Berufung ins Treffen führen, ausdrücklich behandelt. Insbesondere hat das Höchstgericht u nter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19, Fluctus/Fluentum , das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt und eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (zB1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s). Aus den Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessionäre ist kein sich auf den österreichischen Glücksspielmarkt in unionsrechtswidriger Weise im Sinn einer mangelnden Kontrolle auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. § 56 GSpG wurde vom VfGH bereits in seinem Erkenntnis E 945/2016 für unbedenklich erachtet.
3. Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral).
4. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die getroffenen Feststellungen für eine rechtliche Beurteilung daher ausreichend. Neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, haben die Beklagten nicht vorgebracht; es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.
5. Soweit die Beklagten dem Kläger (offenbar) einen Verstoß gegen Treu und Glauben vorwerfen, weil er bewusst an einem illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen hat, entfernen sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
6.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtslage durch die umfassende Judikatur des Obersten Gerichtshofes ausreichend geklärt ist (§ 502 Abs 1 ZPO).
Zur Berufung im Kostenpunkt
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe für die Tagsatzung vom 15.05.2025 der doppelte Einheitssatz zu, weil er selbst nicht am Gerichtsort wohnt.
1.Der Rekurs des Klägers wurde der Beklagtenvertreterin am 05.08.2025 zugestellt, sodass die Frist für die Rekursbeantwortung (§ 521a Abs 1 ZPO) unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 222 Abs 1 ZPO am 01.09.2025 endete. Die am 12.09.2025 eingebrachte Rekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.
2.Nach § 23 Abs 5 RATG ist der Einheitssatz doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt und er sich nicht durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können. Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, sind dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor (RS0036203). Hat eine Partei also – wie hier der Kläger - ihren (Wohn)Sitz nicht am Sitz des Gerichts, kann sie ohne nachteilige Kostenfolgen auch einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts beauftragen (9 Ob 51/13k; 7 Ob 198/20y). Dem Kläger steht daher der doppelte Einheitssatz zu.
Dem Kostenrekurs war damit Folge zu geben und die Kostenentscheidung abzuändern.
3.Die Kostenentscheidung des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
4.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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