Vorwort
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 § 1
(1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt.
(2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke.
§ 2 § 2
Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten erläßt der Reichsminister der Justiz, soweit sie nicht in dieser Verordnung enthalten sind, im Verwaltungswege.
§ 3 § 3
(1) Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden getrennt geführt.
(2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und anderen Seefahrzeuge (Seeschiffe) eingetragen, die nach §§ 2, 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) zur Führung der Reichsflagge berechtigt sind.
(3) In das Binnenschiffsregister werden die zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Als Binnenschiffe gelten auch Tragflügelboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Kräne, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher Art. Es können nur eingetragen werden:
1. Schiffe, die für die Beförderung von Gütern verwendet werden, mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 10 Metertonnen;
2. andere Schiffe mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 5 Kubikmetern;
3. Schiffe, die eine eigene Triebkraft von wenigstens 50 PS haben;
4. Tankschiffe, Schlepper und Stoßboote.
§ 4 § 4
(1) Das Schiff ist in das Schiffsregister seines Heimathafens oder seines Heimatorts einzutragen.
(2) Soll die Schiffahrt mit einem Seeschiff von einem ausländischen Hafen aus betrieben werden oder fehlt es für ein Seeschiff an einem Heimathafen, so steht dem Eigentümer die Wahl des Schiffsregisters frei.
(3) Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiet, so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen hat.
§ 5 § 5
Ist ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder ein Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetragen, so ist die Eintragung des Schiffs nicht aus diesem Grunde unwirksam.
§ 6 § 6
(1) Ist ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es ein Binnenschiff sei.
(2) Ist ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetragen, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es ein Seeschiff ist.
§ 7 § 7
Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister anzusehen.
§ 8 § 8
(1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) Die Einsicht in die Registerakten ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird; Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Das gleiche gilt für die Einsicht in Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge. Der Reichsminister der Justiz kann die Einsicht und die Erteilung von Abschriften auch in weiterem Umfang für zulässig erklären.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 853) bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt
Die Eintragung des Schiffs
§ 9 § 9
Das Schiff wird in das Schiffsregister eingetragen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15) zur Eintragung anmeldet.
§ 10 § 10
(1) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Eigentümer
1. eines Kauffahrteischiffs, dessen Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt;
2. eines Binnenschiffs,
a. das für die Beförderung von Gütern verwendet wird mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 20 Metertonnen;
b. das nicht für die Beförderung von Gütern verwendet wird, mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 10 Kubikmetern;
c. das eine eigene Triebkraft von wenigstens 100 PS hat;
d. das ein Tankschiff, Schlepper oder Stoßboot ist.
Von der Anmeldepflicht nach Nr. 1 kann der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister durch Verwaltungsverordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(2) Bei anderen Schiffen, die nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffsregister eingetragen werden können, steht dem Eigentümer die Anmeldung frei; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so kann jeder von ihnen das Schiff zur Eintragung anmelden.
§ 11 § 11
§ (1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
1. der Name des Schiffs;
2. die Gattung und der Hauptbaustoff;
3. der Heimathafen;
4. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
6. der Eigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;
7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
8. die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen;
9. bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
10. im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.
(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Abs. 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.
§ 12
Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben
1. der Name, die Nummer und das sonstige Merkzeichen der Schiffs;
2. die Gattung und die Baustoffe des Schiffskörpers;
3. der Heimatort;
4. der Bauort und das Baujahr;
5. die Tragfähigkeit in Metertonnen beziehungsweise die Wasserverdrängung in Kubikmetern und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Art und Leistung der Triebkraft;
6. der Name und die Anschrift des Eigentümers, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;
7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
§ 13 § 13
(1) Die im § 11 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12 Nrn. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sind glaubhaft zu machen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) oder der Eichschein (§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; im Fall des § 11 Abs. 2 genügt die Vorlegung der Vermessungsurkunde der ausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaftmachung zur Angaben geeigneten Urkunde.
(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
§ 14 § 14
(1) Ein Schiff darf nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, solange es in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen ist. Auf Verlangen des Registergerichts ist glaubhaft zu machen, daß eine solche Eintragung nicht besteht.
(2) Ist ein Schiff, das nach § 10 Abs. 1 zur Eintragung angemeldet werden muß, in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen, so hat der Eigentümer die Löschung der Eintragung in diesem Register zu veranlassen.
(3) Ist das Schiff in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen gewesen, so ist eine Bescheinigung der ausländischen Registerbehörde über die Löschung der Eintragung des Schiffs einzureichen; die Einreichung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
§ 15 § 15
Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland erbaut, so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung des Registergerichts des Bauorts darüber einzureichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister eingetragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts beizufügen. In der Bescheinigung ist anzugeben, daß sie zum Zweck der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt ist.
§ 16 § 16
(1) Die Eintragung des Schiffs (§ 9) hat die im § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7, 9, Abs. 2, § 12 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung des Meßbriefs oder des Eichscheins und den Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
(2) Bei der Eintragung eines Seeschiffs ist ferner das dem Schiff vom Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal sowie die Feststellung einzutragen, daß die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 einzutragenden natürlichen Personen Reichsangehörige sind.
(3) Ist das Schiff in das Schiffsbauregister eingetragen, so sind die dort eingetragenen Schiffshypotheken mit ihrem bisherigen Rang von Amts wegen in das Schiffsregister zu übertragen; die Eintragung des Schiffs ist zum Schiffsbauregister mitzuteilen.
(4) Hat vor der Eintragung des Schiffs ein anderer dem Registergericht gegenüber der Eintragung des Anmeldenden als Eigentümers mit der Begründung widersprochen, daß er Eigentümer des Schiffs sei, so kann das Registergericht bei der Eintragung des Schiffs zugunsten des anderen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung eintragen.
§ 17 § 17
(1) Veränderungen der im § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5, 9, Abs. 2, § 12 Nrn. 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach § 16 Abs. 1 eingetragenen Tatsachen sind unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden; für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Geht ein Schiff unter oder wird es ausbesserungsfähig oder verliert ein Seeschiff das Recht zur Führung der Reichsflagge, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister anzumelden. Wird das Schiff nur vorübergehend in einer Weise verwendet, die es nach §§ 1, 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, nicht zur Führung der Reichsflagge berechtigt, so ist diese Tatsache nicht anzumelden.
(3) Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 18 § 18
(1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder verpflichtet.
(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; Entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird.
§ 19 § 19
(1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von eintausend Reichsmark nicht übersteigen.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.
§ 20 § 20
(1) Die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister wird gelöscht, wenn eine der im § 17 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Tatsachen angemeldet wird. Die Eintragung eines Binnenschiffs wird auch gelöscht, wenn es seinen Heimatort im Ausland erhalten hat. Die Eintragung eines der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Schiffe wird auch gelöscht, wenn der Eigentümer die Löschung beantragt; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer.
(2) Hat ein Seeschiff das Recht zur Führung der Reichsflagge verloren, so darf seine Eintragung nur gelöscht werden, wenn die Schiffshypothekengläubiger und, falls eine Schiffshypothek nach dem Inhalt des Schiffsregisters mit dem Recht eines Dritten belastet ist, auch dieser die Löschung bewilligen; für die Bewilligung gilt § 37 sinngemäß. Das gleiche gilt im Fall des Abs. 1 Satz 2, 3.
(3) Liegen die im Abs. 2 bezeichneten Bewilligungen bei der Anmeldung nicht vor, so ist im Fall des Abs. 2 Satz 1 alsbald in das Schiffsregister einzutragen, daß das Schiff das Recht zur Führung der Reichsflagge verloren hat, im Fall des Abs. 1, Satz 2, daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat. Die Eintragung wirkt, soweit die eingetragenen Schiffshypotheken nicht in Betracht kommen, wie eine Löschung der Eintragung des Schiffs.
§ 21 § 21
(1) Ist das Schiff eingetragen worden, obwohl die Eintragung wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, oder kann eine im § 17 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Anmeldung oder die Anmeldung der im § 20 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Tatsache durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem im § 19 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so ist die Eintragung des Schiffs von Amts wegen zu löschen. Das Registergericht hat den eingetragenen Eigentümer und die sonstigen aus dem Schiffsregister ersichtlichen Berechtigten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder ihr Aufenthalt nicht bekannt, so ist die Benachrichtigung und Fristbestimmung wenigstens einmal in eine geeignete Tageszeitung und in ein Schiffahrtsfachblatt einzurücken. Die Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Fall ist die Ausfertigung der Benachrichtigung und Fristbestimmung an die Gerichtstafel anzuheften. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte die Bekanntmachung enthaltende Blatt erschienen ist, bei Anheftung an die Gerichtstafel mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anheftung erfolgt ist.
(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Registergericht. Die den Widerspruch zurückweisende Verfügung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
(4) Die Eintragung des Schiffs darf nur gelöscht werden, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist. Widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger der Löschung der Eintragung eines Seeschiffs, welches das Recht zur Führung der Reichsflagge verloren hat, mit der Begründung, daß die Schiffshypothek noch bestehe, so ist in das Schiffsregister nur einzutragen, daß das Schiff das Recht zur Führung der Reichsflagge verloren hat; widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger der Löschung der Eintragung eines Binnenschiffs, das seinen Heimatort im Ausland erhalten hat, mit dieser Begründung, so ist in das Schiffsregister nur einzutragen, daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat.
§ 22 § 22
Ist seit dreißig Jahren keine Eintragung im Schiffsregister erfolgt und ist nach Anhörung der zuständigen Schiffahrtsbehörde, bei Seeschiffen auch der Seeberufsgenossenschaft, anzunehmen, daß das Schiff nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu Schiffszwecken verwendbar ist, so hat das Registergericht, wenn weder eine Schiffshypothek noch ein Nießbrauch an dem Schiff eingetragen ist, die Eintragung des Schiffs von Amts wegen zu löschen, ohne daß es des Verfahrens nach § 21 bedarf.
Dritter Abschnitt
Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
§ 23 § 23
(1) Im Schiffsregister soll eine Eintragung nur auf Antrag erfolgen, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Der Zeitpunkt, in dem der Antrag beim Registergericht eingeht, soll auf dem Antrag genau vermerkt werden. Der Antrag ist beim Registergericht eingegangen, wenn er einem zur Entgegennahme zuständigen Beamten vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift eines solchen Beamten gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(2) Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
§ 24 § 24
Die Berichtigung des Schiffsregisters durch Eintragung eines Berechtigten darf auch der beantragen, der auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Schiffsregister verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung davon abhängt, daß das Schiffsregister zuvor berichtigt wird.
§ 25 § 25
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
§ 26 § 26
(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einem Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.
(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.
§ 27 § 27
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
§ 28 § 28
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen oder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Im ersten Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht das Hindernis inzwischen behoben und dies dem Registergericht nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrages eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrages von Amts wegen ein Schutzvermerk einzutragen; die Eintragung des Schutzvermerks gilt im Sinne des § 27 als Erledigung dieses Antrags. Der Schutzvermerk wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
§ 29 § 29
Eine Eintragung erfolgt, wenn der sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
§ 30 § 30
Im Fall der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Binnenschiff darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers erklärt ist.
§ 31 § 31
(1) Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf es der Bewilligung nach § 29 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Schiffsregisters auf Grund einer Bewilligung nach § 29 nur mit seiner Zustimmung eingetragen werden, sofern nicht der Fall des § 21 vorliegt.
§ 32 § 32
Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers eines Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Reichsflagge berechtigt ist.
§ 33 § 33
Ergeben sich Zweifel gegen die Richtigkeit der Eintragung des Eigentümers im Schiffsregister, so hat das Registergericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Ergeben die Ermittlungen, daß das Schiffsregister unrichtig ist, so hat das Registergericht die Beteiligten anzuhalten, den Antrag auf Berichtigung des Schiffsregisters zu stellen und die zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen; § 19 gilt sinngemäß.
§ 34 § 34
Soll die Übertragung oder die Belastung einer Forderung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffshypothek besteht, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungs- oder die Belastungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
§ 35 § 35
Eine Schiffshypothek darf im Wege der Berichtigung nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht werden. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Schiffshypothek nicht zur Entstehung gelangt ist.
§ 36 § 36
In Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen sind einzutragende Geldbeträge in Reichswährung anzugeben.
§ 37 § 37
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen vor dem Registergericht zur Niederschrift des Registerrichters abgegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Registergericht offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden; kann der Nachweis in dieser Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten geführt werden, so kann das Registergericht einen anderen Nachweis für ausreichend erachten, wenn durch ihn die Tatsache für das Gericht außer Zweifel gestellt ist.
(2) Auf die Niederschrift des Registerrichters sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 (RGBl. Nr. 113) über Protokolle sinngemäß anzuwenden.
(3) Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
§ 38 § 38
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung einer solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
§ 39 § 39
Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrages erteilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der im § 37 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form; § 26 Abs. 3 der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 191) bleibt unberührt.
§ 41 § 41
Für Eintragungen in Ansehung eines zu einer Verlassenschaft gehörenden eingetragenen Schiffs oder eines Rechts hieran gelten die Vorschriften der §§ 177, 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.
§ 43 § 43
Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs an einer Erbschaft oder an einem Bruchteil hiervon eingetragen werden, so hat die Abhandlungsbehörde eine Bestätigung im Sinne des § 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen auszustellen.
§ 44 § 44
Kann eine Tatsache durch das Zeugnis des das Schiffsregister führenden Amtsgerichts über den Inhalt anderer Register oder Akten oder durch Urkunden nachgewiesen werden, die von dem Gericht aufgenommen worden sind oder bei ihm verwahrt werden, so genügt statt der Vorlegung des Zeugnisses oder der Urkunde die Bezugnahme auf das Register oder die Akten.
§ 45 § 45
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Registergericht um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde; § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.
§ 46 § 46
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Wird ein zu einer Verlassenschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder ein solches Recht an einem eingetragenen Schiff übertragen, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.
(3) Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf ein diesem angefallenes Schiff des Erblassers oder auf ein Recht an einem solchen Schiff erwirken können, bestimmt § 822 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 47 § 47
(1) Bei einer Schiffshypothek, die für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus einem Wechsel oder einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier eingetragen ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird. Die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.
(2) Dies gilt nicht, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach § 74 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.
§ 48 § 48
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
§ 49 § 49
(1) Sind in einer Abteilung des Schiffsregisters mehrere Eintragungen zu bewirken, zwischen denen ein Rangverhältnis besteht, so erhalten sie die der Zeitfolge des Eingangs der Anträge entsprechende Reihenfolge; sind die Anträge gleichzeitig eingegangen, so ist im Schiffsregister zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind und zwischen denen ein Rangverhältnis besteht, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Schiffsregister zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht.
(3) Abs. 1, 2, gelten nicht, soweit das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
§ 50 § 50
(1) Ein Recht, eine Vormerkung, ein Widerspruch oder eine Verfügungsbeschränkung wird durch Eintragung eines Löschungsvermerks gelöscht.
(2) Wird bei der Übertragung eines Schiffs auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es als gelöscht.
§ 51 § 51
Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen, so sollen in der Eintragung entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben oder es soll das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet werden.
§ 52 § 52
(1) Werden mehrere Schiffe mit einer Schiffshypothek oder mit einem Nießbrauch belastet, so ist auf dem Blatt jedes Schiffs die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn nachträglich noch ein anderes Schiff mit einem derartigen an einem Schiff bestehenden Recht belastet wird.
(2) Das Erlöschen einer Mitbelastung ist von Amts wegen zu vermerken.
§ 53 § 53
Bei der Eintragung einer Schiffshypothek für Teilschuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragen werden können, genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Forderungen unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Kennzeichnung der einzelnen Teilschuldverschreibungen eingetragen wird.
§ 54 § 54
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.
§ 56 § 56
Ergibt sich, daß das Registergericht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Schiffsregister unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
§ 57 § 57
Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Schiffsregister ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Schiffshypothek oder ein Recht an einer solchen im Schiffsregister eingetragen ist. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
§ 58 § 58
Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß.
§ 59 § 59
(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Registergericht aufzubewahren. Eine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Registergericht bleibt.
(2) Ist eine der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Schiffsregister führenden Amtsgerichts enthalten, so genügt statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten, wenn diese der Vernichtung nicht unterliegen.
(3) Ist über das einer Eintragungsbewilligung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so können die Beteiligten die Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift dem Registergericht zur Aufbewahrung übergeben.
(4) Der Reichsminister der Justiz kann über die Verwahrung und Herausgabe von Urkunden im Verwaltungswege abweichende Bestimmungen treffen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist.
Vierter Abschnitt
Die Schiffsurkunden
§ 60 § 60
(1) Das Registergericht hat über die Eintragung des Schiffs eine Urkunde auszustellen, in die der vollständige Inhalt der Eintragungen aufzunehmen ist. Die Urkunde führt bei Seeschiffen die Bezeichnung Schiffszertifikat, bei Binnenschiffen die Bezeichnung Schiffsbrief.
(2) Im Schiffszertifikat ist ferner zu bezeugen, daß die in ihm enthaltenen Angaben glaubhaft gemacht sind und daß das Schiff zur Führung der Reichsflagge befugt ist.
(3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs ist auf Antrag ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat zu erteilen, in den nur die im § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 bezeichneten Tatsachen, das Unterscheidungssignal und das im Abs. 2 bezeichnete Zeugnis aufzunehmen sind.
§ 61 § 61
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.
§ 62 § 62
(1) In den Fällen der §§ 17, 20 Abs. 1 Satz 2 sowie beim Übergang des Eigentums an dem Schiff oder beim Erwerb einer Schiffspart sind die im § 18 genannten Personen verpflichtet, das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief beim Registergericht einzureichen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 17 von dem Auszug aus dem Schiffszertifikat. Zur Einreichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder in dem Hafen befindet, wo das Registergericht seinen Sitz hat. § 19 gilt entsprechend.
(2) In anderen Fällen kann das Registergericht den Inhaber der Schiffsurkunde in den Reichsgauen der Ostmark nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach § 50 Abs. 6 des Gesetzes über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen zur Einreihung anhalten.
(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1, 3 ist das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar zu machen.
§ 63 § 63
(1) Ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief darf nur erteilt werden, wenn die bisherige Urkunde vorgelegt oder glaubhaft gemacht wird, daß sie vernichtet oder abhanden gekommen ist. Das gleiche gilt, wenn das Registergericht einen Auszug aus dem Schiffszertifikat erteilt hat, von diesem.
(2) Befindet sich ein Seeschiff im Ausland, so hat das Registergericht auf Antrag dem Schiffer die neue Urkunde gegen Rückgabe der bisherigen Urkunde durch Vermittlung einer deutschen Behörde aushändigen zu lassen.
§ 64 § 64
Ist ein Seeschiff im Inland erbaut, so kann das für den Bauort zuständige Registergericht auf Antrag zum Zweck der Überführung des Schiffs in einen anderen Hafen ein Zeugnis erteilen, daß das Schiff zur Führung der Reichsflagge berechtigt ist (Flaggenzeugnis). In dem Zeugnis ist anzugeben, daß es nur zum Zweck und für die Dauer der Überführung gültig ist.
Fünfter Abschnitt
Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
§ 65 § 65
(1) Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) gelten die §§ 1, 2, 7 sinngemäß.
(2) Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Im übrigen gilt § 8 Abs. 2, 3 sinngemäß.
§ 66 § 66
Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister nur eingetragen, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk eingetragen wird oder wenn die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks beantragt ist.
§ 67 § 67
(1) Das Schiffsbauwerk ist in das Register des Bauorts einzutragen.
(2) Das Registergericht bleibt für die Führung des Registers zuständig, auch wenn das Schiffsbauwerk an einen anderen Ort außerhalb des Registerbezirks gebracht wird; es hat dem Registergericht des neuen Bauorts die Eintragung des Schiffsbauwerks anzuzeigen.
§ 68 § 68
(1) Das Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister eingetragen, wenn der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, es ordnungsmäßig zur Eintragung anmeldet. Ist der Inhaber der Schiffswerft nicht Eigentümer des Schiffsbauwerks, so kann auch der Eigentümer es zur Eintragung anmelden.
(2) Das Schiffsbauwerk kann zur Eintragung auch von dem angemeldet werden, der auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Schiffsbauregister verlangen oder die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks betreiben kann.
§ 69 § 69
(1) Bei der Anmeldung des Schiffsbauwerks sind anzugeben:
1. der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs;
2. der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird;
3. der Eigentümer.
(2) Wird ein anderer als der Inhaber der Schiffswerft als Eigentümer bezeichnet, so ist bei der Anmeldung eine gerichtlich oder notarisch beurkundete Erklärung des Inhabers der Schiffswerft einzureichen, in der dargelegt wird, auf welche Weise der als Eigentümer Bezeichnete das Eigentum erworben hat.
(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vorliegen, wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Schiffsvermessungsbehörde oder Eichbehörde erbracht.
§ 70 § 70
Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im § 69 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
§ 71 § 71
Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, und der Eigentümer des Schiffsbauwerks haben jede Veränderung in den eingetragenen Tatsachen und die Fertigstellung des Schiffs unverzüglich dem Registergericht anzumelden. Die angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu machen. § 19 gilt sinngemäß.
§ 72 § 72
Nach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ist.
§ 73 § 73
Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,
1. wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;
2. wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, die Löschung beantragen;
3. wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.
In den Fällen der Nrn. 1, 2 bedarf es, wenn das Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothekengläubigers und der sonst aus dem Schiffsbauregister ersichtlichen Berechtigten.
§ 74 § 74
Die Vorschriften des Dritten Abschnittes dieser Verordnung gelten für das Schiffsbauregister sinngemäß.
Sechster Abschnitt
Die Beschwerde
§ 75 § 75
(1) Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.
§ 76 § 76
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.
§ 77 § 77
(1) Die Beschwerde kann bei dem Registergericht oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdevorschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Registergerichts oder des Beschwerdegerichts eingelegt.
§ 78 § 78
Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe festgesetzt wird.
§ 79 § 79
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
§ 80 § 80
Erachtet das Registergericht die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
§ 81 § 81
(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Registergericht aufgeben, einen Schutzvermerk nach § 28 Abs. 2 einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
(2) Der Schutzvermerk wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
§ 82 § 82
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
§ 83 § 83
(1) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde angefochten werden, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
§ 84 § 84
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 85 § 85
(1) Das Gericht der weiteren Beschwerde darf nur das aus der Beschwerdeentscheidung ersichtliche Vorbringen berücksichtigen.
(2) Soweit die weitere Beschwerde darauf gestützt wird, daß Vorschriften über das Verfahren verletzt seien, können neue zur Begründung dieser Verletzung angeführte Tatsachen berücksichtigt werden.
(3) Hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist, so ist diese Feststellung für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend, es sei denn, daß ein zulässiger und begründeter Beschwerdeangriff gegen diese Feststellung erhoben ist.
§ 86 § 86
Ergeben die Gründe der Beschwerdeentscheidung zwar eine Gesetzesverletzung, ist die Entscheidung aber in ihrem Ergebnis aus anderen Gründen richtig, so ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
§ 87 § 87
(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Schiffsregisterrecht betreffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgericht vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen. In diesen Fällen entscheidet über die weitere Beschwerde das Reichsgericht.
§ 88 § 88
(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Registergericht, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach § 25 den Eintragungsantrag gestellt hat.
(2) Das Registergericht und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
(3) Im übrigen sind die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend anzuwenden.
§ 89 § 89
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten ein Senat gemäß § 7 Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm, bei den Oberlandesgerichten ein Senat gemäß § 8 der Jurisdiktionsnorm und bei dem Reichsgericht ein Zivilsenat.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und die Vorschriften der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 90 § 90
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Zur Änderung einer Entscheidung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Gericht nicht befugt.
(3) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist. Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht; eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. Gegen die Entscheidung über den Antrag ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(4) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nur mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochten werden und wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 91 § 91
Der Reichsminister der Justiz erläßt die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters und über die Schiffsurkunden im Verwaltungswege.
§ 92 § 92
Vorbehalten bleibt der Erlaß einer Verordnung über das Verfahren, nach dem ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist, wiederhergestellt wird, und nach dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, ersetzt werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Schiffsregisters oder Schiffsbauregisters die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt wird.
§ 93 § 93
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) in Kraft; (Anm.: gegenstandslos) .