§ 36 § 36 — Schiffsregisterordnung
Gliederung
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
§ 36 § 36
Rückverweise
In Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen sind einzutragende Geldbeträge in Reichswährung anzugeben.
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