(1) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Eigentümer
1. eines Kauffahrteischiffs, dessen Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt;
2. eines Binnenschiffs,
a. das für die Beförderung von Gütern verwendet wird mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 20 Metertonnen;
b. das nicht für die Beförderung von Gütern verwendet wird, mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 10 Kubikmetern;
c. das eine eigene Triebkraft von wenigstens 100 PS hat;
d. das ein Tankschiff, Schlepper oder Stoßboot ist.
Von der Anmeldepflicht nach Nr. 1 kann der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister durch Verwaltungsverordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(2) Bei anderen Schiffen, die nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffsregister eingetragen werden können, steht dem Eigentümer die Anmeldung frei; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so kann jeder von ihnen das Schiff zur Eintragung anmelden.
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