(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten ein Senat gemäß § 7 Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm, bei den Oberlandesgerichten ein Senat gemäß § 8 der Jurisdiktionsnorm und bei dem Reichsgericht ein Zivilsenat.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und die Vorschriften der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
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