§ 25 § 25 — Schiffsregisterordnung
Gliederung
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden