§ (1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
1. der Name des Schiffs;
2. die Gattung und der Hauptbaustoff;
3. der Heimathafen;
4. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
6. der Eigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;
7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
8. die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen;
9. bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
10. im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.
(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Abs. 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.
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