(1) Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden getrennt geführt.
(2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und anderen Seefahrzeuge (Seeschiffe) eingetragen, die nach §§ 2, 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) zur Führung der Reichsflagge berechtigt sind.
(3) In das Binnenschiffsregister werden die zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Als Binnenschiffe gelten auch Tragflügelboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Kräne, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher Art. Es können nur eingetragen werden:
1. Schiffe, die für die Beförderung von Gütern verwendet werden, mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 10 Metertonnen;
2. andere Schiffe mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 5 Kubikmetern;
3. Schiffe, die eine eigene Triebkraft von wenigstens 50 PS haben;
4. Tankschiffe, Schlepper und Stoßboote.
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