§ 78 § 78 — Schiffsregisterordnung
Gliederung
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
§ 78 § 78
Rückverweise
Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe festgesetzt wird.
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