BundesrechtBundesgesetzeSchiffsregisterordnung§ 38

§ 38§ 38

In Kraft seit 01. Januar 1941
Up-to-date

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung einer solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

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