§ 9 § 9 — Schiffsregisterordnung
Gliederung
Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs
§ 9 § 9
Rückverweise
Das Schiff wird in das Schiffsregister eingetragen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15) zur Eintragung anmeldet.
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