§ 2 § 2 — Schiffsregisterordnung
Gliederung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 2 § 2
Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten erläßt der Reichsminister der Justiz, soweit sie nicht in dieser Verordnung enthalten sind, im Verwaltungswege.
…2024, GZ 4 R 110/24k-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Juni 2024, GZ 2 Cg 64/23y-38, abgeändert wurde, den Beschluss gefasst: I. Das mit Beschluss vom 16. April 2025, 3 Ob…
Rückverweise