BundesrechtBundesgesetzeSchiffsregisterordnung§ 24

§ 24§ 24

In Kraft seit 01. Januar 1941
Up-to-date

Die Berichtigung des Schiffsregisters durch Eintragung eines Berechtigten darf auch der beantragen, der auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Schiffsregister verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung davon abhängt, daß das Schiffsregister zuvor berichtigt wird.

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