§ 58 § 58 — Schiffsregisterordnung
Gliederung
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
§ 58 § 58
Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß.
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