§ 48 § 48 — Schiffsregisterordnung
Gliederung
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
§ 48 § 48
Rückverweise
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
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