LandesrechtVorarlbergVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Prüfungsordnung

Land- und forstwirtschaftliche Prüfungsordnung

In Kraft seit 10. September 1995
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§ 1 § 1 Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung regelt die Durchführung der Facharbeiter- und Meisterprüfung in den in § 2 Abs. 2 LFBG genannten Ausbildungsgebieten.

§ 2 § 2 Prüfungszweck

(1) Zweck der Facharbeiterprüfung ist die Feststellung jener Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Beherrschung der Berufsarbeiten erforderlich sind.

(2) Zweck der Meisterprüfung ist die Feststellung jener Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur selbstständigen und ordnungsgemäßen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, zur eigenverantwortlichen Besorgung besonderer Aufgaben innerhalb eines Betriebes sowie zur Ausbildung von Lehrlingen im betreffenden Ausbildungszweig erforderlich sind.

§ 3 § 3 Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei entsprechendem Bedarf Prüfungstermine auszuschreiben.

(2) Der Prüfungsstoff kann auf zwei Prüfungstermine (Teilprüfungen) aufgeteilt werden.

(3) In der Ausschreibung sind Ort und Zeitpunkt der Prüfung, die Prüfungsgegenstände sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweise anzuführen und spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu verlautbaren.

§ 4 § 4 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat unter Verwendung der von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aufgelegten Formulare innerhalb der Anmeldefrist zu erfolgen.

(2) Über Anträge um Zulassung zur Prüfung hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle spätestens zwei Wochen nach deren Einlagen schriftlich zu entscheiden.

§ 5 § 5 Nachweis für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung

Der Anmeldung zur Facharbeiterprüfung sind neben einer Geburtsurkunde noch beizufügen:

1. für Prüfungswerber, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre zur Prüfung antreten,

a) das Abschlusszeugnis der Berufsschule bzw. die Bestätigung über die während der Lehrzeit besuchten Fachkurse und

b) das Lehrzeugnis oder die Bestätigung des Lehrherrn über die zurückgelegte Lehrzeit.

2. für Prüfungswerber, die aufgrund eines anrechenbaren Schulbesuches (§ 7 Abs. 1 LFBG) zur Prüfung antreten,

a) der Nachweis über den Besuch der Fachschule und

b) der Nachweis darüber, dass nach der allgemeinen Schulpflicht die Zeiten des Fachschulbesuches und praktische Tätigkeiten oder die Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

3. für Prüfungswerber, die sich gemäß § 8 lit. a LFBG zur Prüfung anmelden,

a) der Nachweis über den Besuch der Berufsschule und

b) der Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit (Arbeitszeugnis).

4. für Prüfungswerber, die sich gemäß § 8 lit. b LFBG zur Prüfung anmelden,

a) der Nachweis über eine abgeschlossene, außerlandwirtschaftliche Berufsausbildung und

b) der Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines zweistufigen Vorbereitungslehrganges von mindestens 240 Stunden.

5. für Prüfungswerber im Sinne des § 12 Abs. 2 LFBG

a) der Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit und

b) der Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nach Punkt 4 lit. b.

6. für Prüfungswerber zur Facharbeiterprüfung im Ausbildungszweig ländliche Hauswirtschaft den Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer mindestens zweistufigen Fachschule.

7. für Prüfungswerber zur Facharbeiterprüfung im Ausbildungszweig Forstwirtschaft oder Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

a) den Nachweis über einen Waldaufseherkurs oder

b) den Nachweis über einen in einem anderen Land eingerichteten Lehrgang für die Ausbildung von Hilfsorganen für die behördliche Forstaufsicht, die für die Besorgung der Aufgaben eines Waldaufsehers ausreicht und

c) den Nachweis über eine mindestens 18-monatige Tätigkeit auf dem Gebiet, in dem die Prüfung angestrebt wird.

8. für Prüfungswerber im Sinne des § 10 LFAG den Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit auf jenem Gebiet, in welchem die besonderen Kenntnisse nachgewiesen werden.

9. für Prüfungswerber, welche die Voraussetzungen nach den Punkten 1 - 8 für die Facharbeiterprüfung nicht erfüllen, haben der Anmeldung den Nachweis über die Nachsicht von diesenVoraussetzungen anzuschließen.

§ 6 § 6 Nachweis für die Zulassung zur Meisterprüfung

Der Anmeldung zur Meisterprüfung sind neben einer Geburtsurkunde noch beizufügen:

1. für Facharbeiter,

a) der Facharbeiterbrief,

b) der Nachweis über eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Facharbeiter und

c) der Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines mindestens 240 Stunden umfassenden Vorbereitungslehrganges.

2. für Absolventen einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt,

a) das Abschlusszeugnis dieser Lehranstalt und

b) der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit als Facharbeiter nach der Absolvierung der höheren Lehranstalt.

3. für Prüfungswerber im Sinne des § 11 Abs. 2 LFAG das Abschlusszeugnis bzw. Diplom jener Fach- bzw. Studienrichtung, in welcher die Meisterprüfung angestrebt wird.

4. für Prüfungswerber, welche die Voraussetzungen nach den Punkten

1 - 3 für die Meisterprüfung nicht erfüllen, haben der Anmeldung

den Nachweis über die Nachsicht von diesen Voraussetzungen anzuschließen.

§ 7 § 7 Prüfungstaxe

(1) Die Höhe der Prüfungstaxe wird von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entsprechend dem durchschnittlich entstehenden Prüfungsaufwand festgesetzt.

(2) Die Prüfungstaxe ist im Bescheid über die Zulassung zur Prüfung vorzuschreiben. Die Einzahlung der Prüfungstaxe ist am Beginn der Prüfung nachzuweisen.

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann die Prüfungstaxe in besonderen Fällen aufgrund eines Ansuchens des Bewerbers ganz oder teilweise erlassen.

(4) Die Prüfungstaxe verfällt, wenn der Prüfungswerber zur Prüfung nicht antritt und nicht glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war.

(5) Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungstaxe neuerlich zu entrichten.

§ 8 § 8*) Durchführung der Prüfung

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Abhaltung der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzubereiten und die Prüfungskandidaten einzuberufen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung, welche aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil besteht. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat für die ordnungsgemäße Durchführung sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Die Prüfungsgegenstände der einzelnen Prüfungsteile sind den Prüfungsplänen des Ausbildungskataloges der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu entnehmen. Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Fachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zur Verfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Beschlussfähigkeit der Kommission festzustellen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden der Prüfungskommission wenigstens je ein von der Sektion der Landwirte und von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nominiertes Mitglied anwesend ist.

(4) Vor Beginn der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission den Prüfungskandidat über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren.

(5) Wenn sich ein Prüfungskandidat während der Prüfung grob ungebührlich verhält oder bewusst unrichtige Erklärungen abgibt, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die Prüfung zu unterbrechen. Die Prüfungskommission hat hierauf unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die Prüfung abzubrechen ist oder nicht. Diese Entscheidung ist mit Stimmenmehrheit zu treffen und dem Prüfungskandidat ohne Verzug bekannt zu geben. Ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig. Im Falle eines Abbruches der Prüfung (Teilprüfung) gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt in Absprache mit dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, in welchen Prüfungsgegenständen Teilprüfungen durchgeführt werden können.

(7) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann jederzeit ein Vertreter der für das landwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Schulaufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende der Prüfungskommisssion kann ferner einzelnen Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, soweit dies der Unbefangenheit dem Prüfungskandidat nicht abträglich ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat auf Ersuchen des Prüfungskandidaten die Anwesenheit einer Person, die das Vertrauen des Prüfungskandidaten genießt, bei der mündlichen bzw. praktischen Prüfung zu gestatten.

*) Fassung ABl.Nr. 8/1997

§ 9 § 9*) Schriftliche Prüfung

(1) Die dem Prüfungskandidat für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben zur Verfügung stehende Zeit ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission am Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Die Prüfungszeit hat bei der Facharbeiterprüfung längstens drei Stunden und bei der Meisterprüfung mindestens fünf Stunden zu dauern. Dem Prüfungskandidat sind von jedem Mitglied der Prüfungskommission aus den ihm vom Vorsitzenden zugewiesenen Prüfungsgegenständen Aufgaben zu stellen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit gelöst werden können.

(2) Eine vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmende Aufsichtsperson hat die Prüfungkandidaten bei der schriftlichen Arbeit zu beaufsichtigen und ihnen ihre Plätze so anzuweisen, dass die Möglichkeit gegenseitiger Hilfeleistung tunlichst ausgeschlossen ist.

(3) Die Prüfungkandidaten dürfen sich nur jener Behelfe bedienen, deren Benützung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ausdrücklich gestattet ist. Es ist ihnen insbesondere verboten, sich bei der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben gegenseitig zu unterstützen. Personen, die aufgrund ihrer Behinderung bei der Ablegung der schriftlichen Prüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch technische Einrichtungen zu gewähren. Dies ist bei der Dauer der Prüfung (Abs. 1) zu berücksichtigen.

(4) Die nach Abs. 2 bestimmte Aufsichtsperson hat den Prüfungskandidat bei Missachtung der Bestimmungen des Abs. 3 zu verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann die Prüfungskommission die betreffende Arbeit mit „Nicht Genügend" beurteilen und die Prüfung im Sinne des § 8 Abs. 5 abbrechen.

(5) Nach Erledigung der Prüfungsaufgaben hat der Prüfungskandidat seine Arbeit unterschrieben der nach Abs. 2 bestimmten Aufsichtsperson zu übergeben und den Prüfungsraum zu verlassen. Nach Ablauf der für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben festgesetzten Zeit sind alle Arbeiten abzugeben.

*) Fassung ABl.Nr. 8/1997, 12/2004

§ 10 § 10*) Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt in Absprache mit dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, welche Teile der Prüfung vor einer Teilkommission abgelegt werden können. Die Teilkommissionen können in der Weise gebildet werden, dass ihnen jeweils ein von der Sektion der Landwirte und ein von der Sektion der land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer nominiertes Mitglied angehört. Der Vorsitzende kann ferner anordnen, dass die praktischen Prüfungsaufgaben außerhalb des Prüfungsraumes vor einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission auszuführen sind. Die Prüfungszeit soll je Prüfungskandidat längstens zwei Stunden dauern.

(2) Personen, die aufgrund ihrer Behinderung bei der Ablegung der mündlichen Prüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch eine geeignete Hilfe (z.B. Beiziehung eines Gehörlosendolmetschers) zu gewähren. Dies ist bei der Dauer der Prüfung zu berücksichtigen.

*) Fassung ABl.Nr. 8/1997, 12/2004

§ 11 § 11*) Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung ist vor der in sinngemäßer Anwendung des § 10 gebildeten Teilkommission an einem geeigneten Prüfungsort abzulegen. Die Prüfungszeit soll je Prüfungskandidat bei der Facharbeiterprüfung längstens vier Stunden und bei der Meisterprüfung längstens acht Stunden dauern.

*) Fassung ABl.Nr. 8/1997

§ 12 § 12 Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über jeden Prüfungskandidat schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die der abschließenden Gesamtbewertung zu Grunde zu legen sind.

(2) Die Leistungen der Prüfungskandidaten sind zunächst für die einzelnen Prüfungsgegenstände mit den Noten „Sehr Gut" (1) für eine vorzügliche Leistung, „Gut" (2) für eine überdurchschnittliche Leistung, „Befriedigend" (3) für eine gute Durchschnittsleistung, „Genügend" (4) für eine mit Fehlern behaftete, aber noch brauchbare Leistung und „Nicht Genügend" (5) für eine unbrauchbare Leistung zu bewerten.

(3) Aufgrund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen (mündlichen, schriftlichen und praktischen) hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist

a) mit „Ausgezeichnetem Erfolg" bestanden, wenn der Notendurchschnitt zwischen 1,0 und 1,5 liegt und kein „Befriedigend" in einem Einzelgegenstand aufscheint.

b) Mit „Gutem Erfolg" bestanden, wenn der Notendurchschnitt zwischen 1,51 und 2,5 liegt, und kein „Genügend" in einem Einzelgegenstand aufscheint.

c) „Bestanden", wenn kein Prüfungsgegenstand mit „Nicht Genügend" bewertet wurde.

d) „Nicht Bestanden", wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit „Nicht Genügend" bewertet wurden.

(4) Über die Gesamtbewertung beschließt die Prüfungskommission mit einfacher Stimmenmehrheit. Erreicht keine der Meinungen die Mehrheit, so ist diejenige maßgebend, für welche der Vorsitzende der Prüfungskommission gestimmt hat.

(5) Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist für jeden Prüfungskandidat eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsgegenstände sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildugnsstelle hat diese Niederschrift zu verwahren.

(6) Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, über die Abstimmung und die in der Beratung gemachten Äußerungen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 13 § 13 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidat durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission unmittelbar nach Abschluss der Bewertung mündlich bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung wird von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis ausgestellt, das die durch die Prüfung erworbene Berufsbezeichnung, die Gesamtnote sowie die Noten in den einzelnen Gegenständen zu enthalten hat.

(3) Die Prüfungsunterlagen und die Niederschriften sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzuleiten. Allfällige, dem Akt anliegende Originalurkunden sind dem Prüfungskandidat auszufolgen.

§ 14 § 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Erhält ein Prüfungskandidat in einem oder zwei Prüfungsgegenständen die Note „Nicht Genügend", kann die Prüfung in diesen Gegenständen wiederholt werden. Bei der Bewertung „Nicht Genügend" in drei oder mehr Prüfungsgegenständen oder im Falle des Abbruches der Prüfung ist über Antrag des Prüfungskandidaten die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen kann frühestens nach drei Monaten, die gesamte Wiederholungsprüfung frühestens nach sechs Monaten erfolgen.

(3) Der Prüfungskandidat kann höchstens zweimal zur Wiederholungsprüfung antreten.

§ 15 § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Landwirtschaftliche Prüfungsordnung vom 27.2.1973, die Forstwirtschaftliche Prüfungsordnung vom 5.10.1973, die Fischereiprüfungsordnung vom 5.10.1973 und die Hauswirtschaftliche Prüfungsordnung vom 26.3.1976 außer Kraft.