(1) Die dem Prüfungskandidat für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben zur Verfügung stehende Zeit ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission am Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Die Prüfungszeit hat bei der Facharbeiterprüfung längstens drei Stunden und bei der Meisterprüfung mindestens fünf Stunden zu dauern. Dem Prüfungskandidat sind von jedem Mitglied der Prüfungskommission aus den ihm vom Vorsitzenden zugewiesenen Prüfungsgegenständen Aufgaben zu stellen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit gelöst werden können.
(2) Eine vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmende Aufsichtsperson hat die Prüfungkandidaten bei der schriftlichen Arbeit zu beaufsichtigen und ihnen ihre Plätze so anzuweisen, dass die Möglichkeit gegenseitiger Hilfeleistung tunlichst ausgeschlossen ist.
(3) Die Prüfungkandidaten dürfen sich nur jener Behelfe bedienen, deren Benützung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ausdrücklich gestattet ist. Es ist ihnen insbesondere verboten, sich bei der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben gegenseitig zu unterstützen. Personen, die aufgrund ihrer Behinderung bei der Ablegung der schriftlichen Prüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch technische Einrichtungen zu gewähren. Dies ist bei der Dauer der Prüfung (Abs. 1) zu berücksichtigen.
(4) Die nach Abs. 2 bestimmte Aufsichtsperson hat den Prüfungskandidat bei Missachtung der Bestimmungen des Abs. 3 zu verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann die Prüfungskommission die betreffende Arbeit mit „Nicht Genügend" beurteilen und die Prüfung im Sinne des § 8 Abs. 5 abbrechen.
(5) Nach Erledigung der Prüfungsaufgaben hat der Prüfungskandidat seine Arbeit unterschrieben der nach Abs. 2 bestimmten Aufsichtsperson zu übergeben und den Prüfungsraum zu verlassen. Nach Ablauf der für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben festgesetzten Zeit sind alle Arbeiten abzugeben.
*) Fassung ABl.Nr. 8/1997, 12/2004
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