(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat unter Verwendung der von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aufgelegten Formulare innerhalb der Anmeldefrist zu erfolgen.
(2) Über Anträge um Zulassung zur Prüfung hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle spätestens zwei Wochen nach deren Einlagen schriftlich zu entscheiden.
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