(1) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidat durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission unmittelbar nach Abschluss der Bewertung mündlich bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung wird von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis ausgestellt, das die durch die Prüfung erworbene Berufsbezeichnung, die Gesamtnote sowie die Noten in den einzelnen Gegenständen zu enthalten hat.
(3) Die Prüfungsunterlagen und die Niederschriften sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzuleiten. Allfällige, dem Akt anliegende Originalurkunden sind dem Prüfungskandidat auszufolgen.
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