Der Anmeldung zur Facharbeiterprüfung sind neben einer Geburtsurkunde noch beizufügen:
1. für Prüfungswerber, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre zur Prüfung antreten,
a) das Abschlusszeugnis der Berufsschule bzw. die Bestätigung über die während der Lehrzeit besuchten Fachkurse und
b) das Lehrzeugnis oder die Bestätigung des Lehrherrn über die zurückgelegte Lehrzeit.
2. für Prüfungswerber, die aufgrund eines anrechenbaren Schulbesuches (§ 7 Abs. 1 LFBG) zur Prüfung antreten,
a) der Nachweis über den Besuch der Fachschule und
b) der Nachweis darüber, dass nach der allgemeinen Schulpflicht die Zeiten des Fachschulbesuches und praktische Tätigkeiten oder die Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
3. für Prüfungswerber, die sich gemäß § 8 lit. a LFBG zur Prüfung anmelden,
a) der Nachweis über den Besuch der Berufsschule und
b) der Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit (Arbeitszeugnis).
4. für Prüfungswerber, die sich gemäß § 8 lit. b LFBG zur Prüfung anmelden,
a) der Nachweis über eine abgeschlossene, außerlandwirtschaftliche Berufsausbildung und
b) der Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines zweistufigen Vorbereitungslehrganges von mindestens 240 Stunden.
5. für Prüfungswerber im Sinne des § 12 Abs. 2 LFBG
a) der Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit und
b) der Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nach Punkt 4 lit. b.
6. für Prüfungswerber zur Facharbeiterprüfung im Ausbildungszweig ländliche Hauswirtschaft den Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer mindestens zweistufigen Fachschule.
7. für Prüfungswerber zur Facharbeiterprüfung im Ausbildungszweig Forstwirtschaft oder Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
a) den Nachweis über einen Waldaufseherkurs oder
b) den Nachweis über einen in einem anderen Land eingerichteten Lehrgang für die Ausbildung von Hilfsorganen für die behördliche Forstaufsicht, die für die Besorgung der Aufgaben eines Waldaufsehers ausreicht und
c) den Nachweis über eine mindestens 18-monatige Tätigkeit auf dem Gebiet, in dem die Prüfung angestrebt wird.
8. für Prüfungswerber im Sinne des § 10 LFAG den Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit auf jenem Gebiet, in welchem die besonderen Kenntnisse nachgewiesen werden.
9. für Prüfungswerber, welche die Voraussetzungen nach den Punkten 1 - 8 für die Facharbeiterprüfung nicht erfüllen, haben der Anmeldung den Nachweis über die Nachsicht von diesenVoraussetzungen anzuschließen.
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