(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Abhaltung der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzubereiten und die Prüfungskandidaten einzuberufen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung, welche aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil besteht. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat für die ordnungsgemäße Durchführung sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Die Prüfungsgegenstände der einzelnen Prüfungsteile sind den Prüfungsplänen des Ausbildungskataloges der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu entnehmen. Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Fachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zur Verfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Beschlussfähigkeit der Kommission festzustellen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden der Prüfungskommission wenigstens je ein von der Sektion der Landwirte und von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nominiertes Mitglied anwesend ist.
(4) Vor Beginn der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission den Prüfungskandidat über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren.
(5) Wenn sich ein Prüfungskandidat während der Prüfung grob ungebührlich verhält oder bewusst unrichtige Erklärungen abgibt, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die Prüfung zu unterbrechen. Die Prüfungskommission hat hierauf unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die Prüfung abzubrechen ist oder nicht. Diese Entscheidung ist mit Stimmenmehrheit zu treffen und dem Prüfungskandidat ohne Verzug bekannt zu geben. Ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig. Im Falle eines Abbruches der Prüfung (Teilprüfung) gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt in Absprache mit dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, in welchen Prüfungsgegenständen Teilprüfungen durchgeführt werden können.
(7) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann jederzeit ein Vertreter der für das landwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Schulaufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende der Prüfungskommisssion kann ferner einzelnen Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, soweit dies der Unbefangenheit dem Prüfungskandidat nicht abträglich ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat auf Ersuchen des Prüfungskandidaten die Anwesenheit einer Person, die das Vertrauen des Prüfungskandidaten genießt, bei der mündlichen bzw. praktischen Prüfung zu gestatten.
*) Fassung ABl.Nr. 8/1997
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