(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Landwirtschaftliche Prüfungsordnung vom 27.2.1973, die Forstwirtschaftliche Prüfungsordnung vom 5.10.1973, die Fischereiprüfungsordnung vom 5.10.1973 und die Hauswirtschaftliche Prüfungsordnung vom 26.3.1976 außer Kraft.
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