(1) Die Höhe der Prüfungstaxe wird von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entsprechend dem durchschnittlich entstehenden Prüfungsaufwand festgesetzt.
(2) Die Prüfungstaxe ist im Bescheid über die Zulassung zur Prüfung vorzuschreiben. Die Einzahlung der Prüfungstaxe ist am Beginn der Prüfung nachzuweisen.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann die Prüfungstaxe in besonderen Fällen aufgrund eines Ansuchens des Bewerbers ganz oder teilweise erlassen.
(4) Die Prüfungstaxe verfällt, wenn der Prüfungswerber zur Prüfung nicht antritt und nicht glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war.
(5) Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungstaxe neuerlich zu entrichten.
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