(1) Erhält ein Prüfungskandidat in einem oder zwei Prüfungsgegenständen die Note „Nicht Genügend", kann die Prüfung in diesen Gegenständen wiederholt werden. Bei der Bewertung „Nicht Genügend" in drei oder mehr Prüfungsgegenständen oder im Falle des Abbruches der Prüfung ist über Antrag des Prüfungskandidaten die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen kann frühestens nach drei Monaten, die gesamte Wiederholungsprüfung frühestens nach sechs Monaten erfolgen.
(3) Der Prüfungskandidat kann höchstens zweimal zur Wiederholungsprüfung antreten.
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