Die praktische Prüfung ist vor der in sinngemäßer Anwendung des § 10 gebildeten Teilkommission an einem geeigneten Prüfungsort abzulegen. Die Prüfungszeit soll je Prüfungskandidat bei der Facharbeiterprüfung längstens vier Stunden und bei der Meisterprüfung längstens acht Stunden dauern.
*) Fassung ABl.Nr. 8/1997
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