(1) Die mündliche Prüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt in Absprache mit dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, welche Teile der Prüfung vor einer Teilkommission abgelegt werden können. Die Teilkommissionen können in der Weise gebildet werden, dass ihnen jeweils ein von der Sektion der Landwirte und ein von der Sektion der land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer nominiertes Mitglied angehört. Der Vorsitzende kann ferner anordnen, dass die praktischen Prüfungsaufgaben außerhalb des Prüfungsraumes vor einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission auszuführen sind. Die Prüfungszeit soll je Prüfungskandidat längstens zwei Stunden dauern.
(2) Personen, die aufgrund ihrer Behinderung bei der Ablegung der mündlichen Prüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch eine geeignete Hilfe (z.B. Beiziehung eines Gehörlosendolmetschers) zu gewähren. Dies ist bei der Dauer der Prüfung zu berücksichtigen.
*) Fassung ABl.Nr. 8/1997, 12/2004
Keine Verweise gefunden
Rückverweise