(1) Zweck der Facharbeiterprüfung ist die Feststellung jener Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Beherrschung der Berufsarbeiten erforderlich sind.
(2) Zweck der Meisterprüfung ist die Feststellung jener Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur selbstständigen und ordnungsgemäßen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, zur eigenverantwortlichen Besorgung besonderer Aufgaben innerhalb eines Betriebes sowie zur Ausbildung von Lehrlingen im betreffenden Ausbildungszweig erforderlich sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise