(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über jeden Prüfungskandidat schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die der abschließenden Gesamtbewertung zu Grunde zu legen sind.
(2) Die Leistungen der Prüfungskandidaten sind zunächst für die einzelnen Prüfungsgegenstände mit den Noten „Sehr Gut" (1) für eine vorzügliche Leistung, „Gut" (2) für eine überdurchschnittliche Leistung, „Befriedigend" (3) für eine gute Durchschnittsleistung, „Genügend" (4) für eine mit Fehlern behaftete, aber noch brauchbare Leistung und „Nicht Genügend" (5) für eine unbrauchbare Leistung zu bewerten.
(3) Aufgrund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen (mündlichen, schriftlichen und praktischen) hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist
a) mit „Ausgezeichnetem Erfolg" bestanden, wenn der Notendurchschnitt zwischen 1,0 und 1,5 liegt und kein „Befriedigend" in einem Einzelgegenstand aufscheint.
b) Mit „Gutem Erfolg" bestanden, wenn der Notendurchschnitt zwischen 1,51 und 2,5 liegt, und kein „Genügend" in einem Einzelgegenstand aufscheint.
c) „Bestanden", wenn kein Prüfungsgegenstand mit „Nicht Genügend" bewertet wurde.
d) „Nicht Bestanden", wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit „Nicht Genügend" bewertet wurden.
(4) Über die Gesamtbewertung beschließt die Prüfungskommission mit einfacher Stimmenmehrheit. Erreicht keine der Meinungen die Mehrheit, so ist diejenige maßgebend, für welche der Vorsitzende der Prüfungskommission gestimmt hat.
(5) Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist für jeden Prüfungskandidat eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsgegenstände sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildugnsstelle hat diese Niederschrift zu verwahren.
(6) Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, über die Abstimmung und die in der Beratung gemachten Äußerungen Verschwiegenheit zu bewahren.
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