(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei entsprechendem Bedarf Prüfungstermine auszuschreiben.
(2) Der Prüfungsstoff kann auf zwei Prüfungstermine (Teilprüfungen) aufgeteilt werden.
(3) In der Ausschreibung sind Ort und Zeitpunkt der Prüfung, die Prüfungsgegenstände sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweise anzuführen und spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu verlautbaren.
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